Pflegegrad 4: Leistungen und Voraussetzungen

Veröffentlicht am 05.10.2025

Eine Pflegekraft sitzt vor dem Bett einer pflegebedürftigen Person und hält ihre Hand.

Bei Pflegegrad 4 haben Betroffene eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Quelle: Canva.de

Anna Liebig

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In einer zunehmend alternden Gesellschaft rückt das Thema Pflege immer stärker in den Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit. Mit dem demografischen Wandel steigt nicht nur die Zahl älterer Menschen, sondern auch die der Pflegebedürftigen -   eine Herausforderung, die unser Gesundheits- und Sozialsystem nachhaltig prägt. Der Pflegegrad 4 ist ein zentrales Element im deutschen Pflegeversicherungssystem. Für Betroffene und ihre Angehörigen ist es wichtig, die Voraussetzungen sowie die damit verbundenen Leistungen genau zu kennen, um eine angemessene Versorgung und Unterstützung im Alltag sicherzustellen.

Was ist Pflegegrad 4?

Pflegegrad 4 wird Personen zuerkannt, die eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit aufweisen. Er gehört zu den fünf Pflegegraden im deutschen Pflegeversicherungssystem.

Um in Pflegegrad 4 eingestuft zu werden, müssen Betroffene mindestens 70 bis unter 90 Punkte im Begutachtungsverfahren des Medizinischen Dienstes (MD) bzw. MEDICPROOF (bei privat Versicherten) erreichen. Grundlage der Bewertung ist ein standardisiertes Punktesystem, das verschiedene Lebensbereiche berücksichtigt.

Voraussetzungen Pflegerad 4

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Module, die im Begutachtungsverfahren zur Feststellung des Pflegegrads berücksichtigt werden. Die Bewertung dieser Bereiche bildet die Grundlage für die Voraussetzungen zur Einstufung in Pflegegrad 4.

Modul Beurteilte Bereiche
1. Mobilität z. B. Positionswechsel im Bett, Gehen, Treppensteigen
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten z. B. Orientierung, Verstehen von Zusammenhängen
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen z. B. nächtliche Unruhe, Ängste, aggressives Verhalten
4. Selbstversorgung z. B. Waschen, Ankleiden, Essen, Toilettengang
5. Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen z. B. Medikation, Arztbesuche, Verbandswechsel
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte z. B. Tagesstruktur, soziale Interaktion

Leistungen bei Pflegegrad 4

Menschen mit Pflegegrad 4 haben Anspruch auf umfangreiche Leistungen aus der Pflegeversicherung, die sich je nach Art der Pflege unterscheiden. Die genannten Beträge entsprechen dem Stand vom Januar 2025.

  • Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI): unterstützt professionelle Hilfe durch ambulante Pflegedienste; 1.859,00 Euro
  • Pflegegeld (§ 37 SGB XI): ist eine finanzielle Unterstützung für Pflege durch Angehörige; 800,00 Euro
  • Tagespflege und Nachtpflege (§ 41 SGB XI): ermöglicht pflegebedürftigen Menschen zeitweise Betreuung in spezialisierten Einrichtungen; 1.685,00 Euro
  • Vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI): deckt die Kosten für die Pflege in einem Pflegeheim; 1.855,00 Euro
  • Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI): bietet vorübergehende stationäre Betreuung; Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI): springt ein, wenn pflegende Angehörige verhindert sind; gemeinsamer Jahresbetrag bis zu 3.539,00 Euro (Juli 2025)
  • Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI): dient der Unterstützung im Alltag; 131,00 Euro
  • Wohngruppenzuschlag (§ 38a SGB XI): fördert gemeinschaftliches Wohnen für Pflegebedürftige; 224,00 Euro
  • Pflegeverbrauchshilfsmittel (§ 40 SGB XI): sind zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Betteinlagen; 42,00 Euro
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI): sind bauliche Anpassungen wie ein barrierefreies Bad; 4.180,00 Euro
  • Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen (§ 40b SGB XI): sind digitale Helfer wie Pflege-Apps zur Unterstützung im Pflegealltag; 53,00 Euro

Antragsstellung für Pflegegrad 4

Der erste Schritt zur Einstufung in Pflegegrad 4 ist die Antragstellung bei der Pflegekasse. Diese ist der jeweiligen Krankenkasse der betroffenen Person angeschlossen. Der Antrag kann formlos, also auch telefonisch, gestellt werden – ein einfacher Satz wie „Hiermit beantrage ich Leistungen aus der Pflegeversicherung“ reicht zunächst aus. Im Anschluss schickt die Pflegekasse ein offizielles Formular zur weiteren Bearbeitung zu.

Nach Eingang des Antrags beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (bei gesetzlich Versicherten) oder MEDICPROOF (bei privat Versicherten) mit der Durchführung einer Begutachtung. Diese findet in der Regel im häuslichen Umfeld der pflegebedürftigen Person statt und dient dazu, den tatsächlichen Pflegebedarf einzuschätzen.

Wichtig ist, dass der Antrag möglichst frühzeitig gestellt wird, da die Leistungen erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden, nicht rückwirkend. Wird der Pflegegrad bewilligt, erhält der Antragsteller einen Bescheid von der Pflegekasse, aus dem die Einstufung und die konkreten Leistungen hervorgehen. Sollte die Einstufung nicht dem tatsächlichen Bedarf entsprechen, besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.

Unterschiede zu anderen Pflegegraden

Die fünf Pflegegrade unterscheiden sich hinsichtlich des Schweregrads der Beeinträchtigung sowie der daraus resultierenden Leistungen. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Unterschiede zwischen den Pflegegraden, insbesondere im Hinblick auf den Pflegegrad 4.

Pflegegrad Beeinträchtigungsgrad Punkte (MDK-Begutachtung) Pflegegeld (häusliche Pflege durch Angehörige) Typische Merkmale
1 Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 12,5 – unter 27 (kein Anspruch auf Pflegegeld) Geringer Unterstützungsbedarf, z. B. bei Alltagshilfen
2 Erhebliche Beeinträchtigung 27 – unter 47,5 347 € Regelmäßige Hilfe bei Körperpflege oder Ernährung
3 Schwere Beeinträchtigung 47,5 – unter 70 599 € Täglicher Unterstützungsbedarf in mehreren Bereichen
4 Schwere Beeinträchtigung mit hohem Pflegeaufwand 70 – unter 90 800 € Umfassende Hilfe mehrfach täglich, evtl. auch nachts
5 Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen 90 – 100 990 € Rund-um-die-Uhr-Betreuung, intensive pflegerische Versorgung
Hinweis: Viele Leistungen gibt es erst ab Pflegegrad 2. Pflegegrad 1 bietet zwar keine Geldleistungen, aber Sach- und Entlastungsleistungen wie Haushalts- oder Betreuungsunterstützung.

Tipps für den Umgang mit Pflegegrad 4

Der Umgang mit Pflegegrad 4 stellt Betroffene und ihre Angehörigen vor besondere Herausforderungen, da der Pflegebedarf sehr hoch ist. Die folgenden Tipps können helfen, die Pflege zu organisieren, Unterstützung optimal zu nutzen und den Alltag zu erleichtern.

1.      Leistungen kennen und ausschöpfen
 Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollten sich umfassend über alle ihnen zustehenden Leistungen informieren. Viele Angebote werden nicht automatisch gewährt, sondern müssen separat beantragt werden.

2.      Pflegeberatung in Anspruch nehmen
Die Pflegekasse bietet kostenlose Pflegeberatung an, sowohl für Pflegebedürftige selbst, Angehörige, Pflegepersonen, gesetzliche Vertreter und Betreuer als auch Menschen mit noch nicht anerkanntem Pflegebedarf, die eine Ersteinschätzung und Orientierung wünschen. Eine Beratung hilft dabei, die individuell passende Versorgungsform zu finden und Leistungen optimal zu kombinieren.

3.      Pflegegrad regelmäßig überprüfen lassen
Der Gesundheitszustand kann sich verändern. Wenn sich der Pflegebedarf erhöht, kann ein Höherstufungsantrag gestellt werden. Ebenso kann es hilfreich sein, den bestehenden Pflegegrad in regelmäßigen Abständen kritisch zu hinterfragen.

4.      Pflege dokumentieren
Die Führung eines Pflegetagebuchs kann im Alltag helfen. Es kann im Falle eines Widerspruchs oder einer Neubegutachtung wichtiges Beweismaterial liefern.

5.      Entlastung der Pflegeperson
Pflegegrad 4 bedeutet in der Regel einen hohen Betreuungsaufwand, oft über viele Stunden täglich. Angehörige sollten auf ihre eigene Gesundheit achten und regelmäßig Auszeiten einlegen, um sich zu erholen – das klappt etwa mit der Verhinderungspflege.

6.      Wohnumfeld prüfen und anpassen
Mit bis zu 4.180 Euro können Maßnahmen zur Wohnraumanpassung finanziert werden, etwa ein barrierefreies Bad oder Haltegriffe. So wird die Selbstständigkeit gefördert und die Pflege erleichtert.

7.      Pflegekurse und Schulungen nutzen
Angehörige haben Anspruch auf kostenlose Pflegekurse, sowohl online als auch vor Ort. Hier wird der richtige Umgang mit pflegebedürftigen Menschen gelernt und sich mit anderen ausgetauscht.

8.      Vorsorgevollmacht und rechtliche Betreuung regeln
Gerade bei schwereren Einschränkungen ist es wichtig, frühzeitig über rechtliche Fragen wie eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung oder Betreuung nachzudenken.

Fazit: Pflegebedarf – Gesellschaftlicher Wandel – Zukunftssicherung

Pflegegrad 4 ist für Menschen mit einem hohen Pflegebedarf vorgesehen. Er stellt für viele Betroffene einen wichtigen Zugang zu umfassenden Unterstützungsleistungen. In einer zunehmend älter werdenden Gesellschaft nimmt die Bedeutung der Pflegegrade stetig zu, da immer mehr Menschen auf professionelle oder familiäre Pflege angewiesen sind. Für die Zukunft ist es entscheidend, Pflegeangebote weiter auszubauen und Pflegebedürftige sowie ihre Angehörigen bestmöglich zu unterstützen, um den wachsenden Herausforderungen des demografischen Wandels gerecht zu werden.

Häufige Fragen zu Pflegegrad 4

Was steht mir finanziell bei Pflegegrad 4 zu?

Bei Pflegegrad 4 stehen umfangreiche finanzielle Leistungen zur Verfügung, darunter ein monatliches Pflegegeld von 800 Euro bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder bis zu 1.859 Euro Pflegesachleistungen bei professioneller ambulanter Pflege. Außerdem gibt es Zuschüsse für stationäre Pflege, einen Entlastungsbetrag von 131 Euro sowie weitere Unterstützungen wie Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassungen.

Was darf man bei Pflegegrad 4 nicht können?

Bei Pflegegrad 4 besteht eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Das heißt, Betroffene können viele Alltagsaktivitäten wie Körperpflege, Mobilität oder die Einnahme von Medikamenten nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr allein bewältigen. Außerdem benötigen sie häufig mehrmals täglich und teilweise rund um die Uhr Unterstützung bei grundlegenden Verrichtungen des täglichen Lebens.

Kann man mit Pflegegrad 4 noch alleine leben?

Mit Pflegegrad 4 ist das Leben allein meist nur mit umfangreicher Unterstützung möglich, da Betroffene in vielen alltäglichen Aktivitäten stark eingeschränkt sind. Oft wird daher eine Kombination aus professioneller Pflege und Unterstützung durch Angehörige benötigt, um ein möglichst selbstständiges Leben zu ermöglichen.

Medizinische und rechtliche Hinweise:

Dieser Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und ersetzt keinesfalls eine professionelle medizinische Beratung. Die enthaltenen Informationen sind nicht dafür geeignet, eigenständig Diagnosen zu stellen oder Behandlungen zu beginnen bzw. abzubrechen. Bei gesundheitlichen Anliegen und zur Klärung individueller Fragen sollte stets ein qualifizierter Arzt oder eine qualifizierte Ärztin konsultiert werden. Im Falle gesundheitlicher Probleme ist es wichtig, rechtzeitig ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Quellen

  1. DMRZ Deutsches Medizinrechenzentrum, Pflegegrad 4 genau erklärt; abgerufen am 23.09.2025 von https://www.dmrz.de/wissen/ratgeber/pflegegrad-4
  2. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument; abgerufen am 23.09.2025 von https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__15.html
  3. AOK, Pflegegrade und Pflegebegutachtung im Überblick; abgerufen am 23.09.2025 von https://www.aok.de/pk/pflege-im-alltag/pflegegrade/
  4. Deutscher Pflegebeistand DPB, Pflegegrad 4: Geld, Leistungen und Voraussetzungen; abgerufen am 23.09.2025 von https://www.deutscherpflegebeistand.de/pflegegrad-4-geld-leistungen-und-voraussetzungen/
  5. Bundesverwaltungsamt Dienstleistungszentrum, Merkblatt, Beihilfe Neue Leistungsbeträge für Pflegeleistungen ab 1. Januar 2025 (Stand: November 2024); abgerufen am 23.09.2025 von https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/Merkblaetter/Pflegeleistungen_ab_2025.pdf?__blob=publicationFile&v=1
  6. Bundesministerium für Gesundheit, Gemeinsames Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege; abgerufen am 23.09.2025 von https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/das-aendert-sich-zum-1-juli-in-der-pflege.html

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