Urlaub für pflegende Angehörige? Wie eine Auszeit mit Verhinderungspflege möglich ist

Veröffentlicht am 06.08.2025

Pflegende Angehörige im Urlaub mit pflegebedürftiger Person im Rollstuhl

Auch ein gemeinsamer Urlaub ist durch die Verhinderungspflege möglich. Quelle: Canva.de

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes werden mehr als 80 Prozent aller Pflegebedürftigen von Angehörigen zu Hause versorgt. Das sind etwa 4,9 Millionen Menschen in Deutschland. Doch wer einen Angehörigen pflegt, nimmt sich nur selten eine Auszeit. Dabei haben auch pflegende Angehörige Anspruch auf Urlaub. Zur Entlastung von pflegenden Angehörigen kann die sogenannte Verhinderungspflege bei der Krankenkasse beantragt werden. Das ist ein pauschaler Geldbetrag, mit dem eine Person bezahlt wird, die die Pflege eine Zeit lang übernimmt. Die Urlaubsvertretung wird dabei von der Pflegekasse bezahlt.

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Urlaub für pflegende Angehörige - Voraussetzungen für die Verhinderungspflege

Fällt ein pflegender Angehöriger oder eine Pflegeperson zeitweise aus, zahlt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen die sogenannte Verhinderungspflege, auch Ersatzpflege genannt. Das ist beispielsweise bei einem Urlaub sowie bei längeren befristeten Verhinderungen wie einem Krankenhausaufenthalt oder einer mehrtägigen Fortbildung der Fall. Aber auch eine stundenweise Verhinderung wie beispielsweise bei einer Familienfeier, einem Kino- oder Arztbesuch kann laut der Verbraucherzentrale durch die Verhinderungspflege überbrückt werden.

Für wen gilt die Verhinderungspflege?

Die Verhinderungspflege wird für die Pflege von Pflegebedürftigen ab einem Pflegegrad 2 gezahlt. Die Pflegeperson pflegt den Pflegebedürftigen dabei in seiner häuslichen Umgebung. Wichtig ist, dass die Pflege dabei nicht erwerbsmäßig erfolgt. Neben Angehörigen wie Ehemann oder -frau, Töchter oder Söhne zählen dazu auch Nachbarn und Freunde. Alternativ kann auch ein ambulanter Pflegedienst beauftragt werden.

Welche Bedürfnisse und Ängste haben die Gepflegten? Möchten sie in der gewohnten Umgebung bleiben oder kommt eine Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim infrage? Wichtig ist bei allen Entscheidungen die Wünsche und Sorgen der Pflegebedürftigen mit einzubeziehen. Um herauszufinden, welche Möglichkeit individuell passt und welche finanziellen Zuschüsse im Einzelfall zur Verfügung stehen, können sich pflegende Angehörige im Rahmen einer Pflegeberatung kostenlos beraten lassen. Nicht-kommerzielle Beratungsangebote können pflegende Angehörige über die Beratungsdatenbank der Stiftung Zentrum für Qualität in der Forschung finden.

Verhinderungspflege - So viel Urlaub steht dir zu

Bis zu acht Wochen Urlaub pro Jahr sind durch die Verhinderungspflege möglich. Die Vertretung greift aber auch im Krankheitsfall eines Pflegenden. Wie hoch der Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege ausfällt, hängt dabei von der Wahl des Ersatzpflegenden ab. Bei Verwandten bis zweiten Grades übernimmt die Pflegekasse höchstens das Doppelte des Pflegegeldes. Bei einer erwerbsmäßigen Person werden die Kosten bis zur Höhe des gemeinsamen Jahresbetrags erstattungsfähig.

Anna Liebig

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Beispiel 1:
Pflegegeld für Pflegegrad 2 = 316 €.
Dann übernimmt die Pflegekasse maximal 632 € pro Jahr für Verhinderungspflege,
wenn ein naher Angehöriger (bis zweiten Grades) einspringt,
der nicht erwerbsmäßig pflegt.

Beispiel 2:
Übernimmt stattdessen eine erwerbsmäßig tätige Pflegekraft die Pflege,
zahlt die Pflegekasse bis zu 1.612 € pro Jahr für Verhinderungspflege.
Zusätzlich können bis zu 806 € aus dem Kurzzeitpflege-Budget übertragen werden.
Insgesamt sind damit bis zu 2.418 € pro Jahr erstattungsfähig.

Wichtig ist immer:

Die Pflege muss vorher durch die Pflegekasse genehmigt werden. Seit Juli 2025 kann die Leistung jedoch auch ohne einen Vorlauf von sechs Monaten Pflege beansprucht werden.

Wie setzt sich der Gesamtbetrag zusammen?

Der maximale Betrag von 3.539 € pro Jahr für Verhinderungspflege kann laut dem Bundesministerium für Gesundheit flexibel genutzt werden – je nachdem, ob eine Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege als Ersatzpflege notwendig ist. Die Höhe der Erstattung hängt auch vom Pflegegrad der pflegebedürftigen Person ab.
Beispielsweise zahlt die Pflegekasse bei:

  • Pflegegrad 2: bis zu 694 €
  • Pflegegrad 3: bis zu 1.198 €
  • Pflegegrad 4: bis zu 1.600 €
  • Pflegegrad 5: bis zu 1.980 €

Zusätzlich zur eigentlichen Pflegeleistung können auch weitere Kosten übernommen werden – zum Beispiel Verdienstausfälle, Fahrtkosten oder Übernachtungskosten der Ersatzpflegeperson. So lässt sich der volle Betrag von 3.539 € pro Jahr ausschöpfen.

Verhinderungspflege: Höhe der Leistungen im Überblick

Art der Verhinderungspflege Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Nahe Angehörige (nicht erwerbsmäßig) keine Leistung bis zu 694 € bis zu 1.198 € bis zu 1.600 € bis zu 1.980 €
Andere Personen oder professionelle Pflegekräfte keine Leistung bis zu 3.539 € bis zu 3.539 € bis zu 3.539 € bis zu 3.539 €
Nachweise unbedingt aufbewahren:

Für die Erstattung der einzelnen Kosten solltest du Rechnungen von professionellen Dienstleistern, Abrechungsformulare, Belege für Dienstausfälle, Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide oder Fahrtkosten-Rechnungen aufbewahren.

So gelingt die Antragsstellung

Die Antragsstellung ist relativ unbürokratisch: Pflegende Angehörige müssen dazu lediglich einen zweiseitigen Antrag ausfüllen, in dem sie Verhinderungspflege-Zeiten und den Namen des Verhinderungspflegers eintragen müssen. Pflegende sollen so möglichst einfach an Unterstützung kommen.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege: Was ist der Unterschied?

Ähnlich wie die Verhinderungspflege ist auch die Kurzzeitpflege dazu da, Pflegepersonen zeitweise zu entlasten. Anders als die Verhinderungspflege findet die Kurzzeitpflege allerdings nicht zu Hause statt. Vielmehr werden pflegebedürftige Menschen dabei in einem Pflegeheim oder einer Kurzzeitpflegeeinrichtung rund um die Uhr versorgt. Für Unterbringung und Mahlzeiten müssen Pflegebedürftige allerdings selber aufkommen.

Eine gute Alternative zur Verhinderungspflege ist zudem ein gemeinsamer Urlaub im Pflegehotel. Für pflegende und pflegebedürftige Angehörige, die ihren Urlaub gemeinsam verbringen möchten, stehen zunehmend spezialisierte Urlaubsangebote mit bedürfnisorientiertem Service zur Verfügung, wie die Verbraucherzentrale berichtet. In anerkannten Hotels innerhalb Deutschland kann dabei eine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Pflegende können so Ruhe und Erholung finden, ohne ihre Angehörigen dabei alleine lassen zu müssen. Bei der Suche nach einem passenden Angebot können gemeinnützige Reiseberater helfen, informiert die Stiftung Zentrum für Qualität in der Forschung.

Die wichtigsten Fragen zur Verhinderungspflege

Wo beantrage ich Urlaub für pflegende Angehörige?

Urlaub für pflegende Angehörige im Sinne der Verhinderungspflege beantragen Sie direkt bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Dazu reichen Sie einen formlosen Antrag oder ein spezielles Formular der Pflegekasse ein – am besten mit Angaben zum geplanten Zeitraum, zur Ersatzpflegeperson und zu den voraussichtlichen Kosten.

Wer bezahlt den Urlaub für pflegende Angehörige?

Die Pflegekasse übernimmt bei Pflegegraden 2 bis 5 die Verhinderungspflege. Im gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr werden die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zusammengefasst. Das Pflegegeld wird während der Verhinderungspflege zur Hälfte weiter gezahlt. Ist die Pflegeperson weniger als acht Stunden am Tag verhindert, erfolgt die Anrechnung nur auf den Höchstbetrag und nicht auf die Höchstdauer. Ist dies der Fall, besteht Anspruch auf das volle Pflegegeld.

Wie viel Urlaub steht pflegenden Angehörigen zu?

Pflegenden Angehörigen steht im Rahmen der Verhinderungspflege bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr zu, in denen sie sich vertreten lassen können – etwa für Erholung, Krankheit oder eigene Termine. Die Pflegekasse übernimmt dafür je nach Situation bis zu 3.539 €. Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 2 hat.

Quellen

  1. Statistisches Bundesamt (Destatis); Demografischer Wandel und Pflege – Hintergründe und Auswirkungen auf das Pflegesystem; abgerufen am 30.07.2025 von https://www.destatis.de/DE/Themen/Querschnitt/Demografischer-Wandel/Hintergruende-Auswirkungen/demografie-pflege.html
  2. vdek (Verband der Ersatzkassen e. V.); Urlaub für pflegende Angehörige: Wie die Auszeit gelingt; abgerufen am 30.07.2025 von https://www.vdek.com/presse/pressemitteilungen/2024/kurzzeitpflege-verhinderungspflege-urlaub-fuer-pflegende-angehoerige.html
  3. Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP); Wenn Angehörige Urlaub von der Pflege brauchen – Entlastungsmöglichkeiten im Überblick; abgerufen am 30.07.2025 von https://www.zqp.de/presse/wenn-angehoerige-urlaub-von-der-pflege-brauchen/
  4. Bundesministerium für Gesundheit (BMG); Verhinderungspflege – Unterstützung für pflegende Angehörige bei Auszeit oder Krankheit; abgerufen am 30.07.2025 von https://www.bundesgesundheitsministerium.de/verhinderungspflege.html
  5. Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP); Pflegeberatung – Orientierung und Hilfe für pflegende Angehörige; abgerufen am 30.07.2025 von https://www.zqp.de/beratung-pflege/
  6. Verbraucherzentrale; Urlaub für pflegende Angehörige: Das müssen Sie darüber wissen – Verhinderungspflege, Ersatzpflege und Entlastung im Überblick; abgerufen am 30.07.2025 von https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-zu-hause/urlaub-fuer-pflegende-angehoerige-das-muessen-sie-darueber-wissen-13773

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