Verfügungen und Vollmachten in der Pflege: Was Pflegekräfte wissen sollten

Veröffentlicht am 11.07.2025

Zwei Personen füllen eine Vollmacht aus.

Mit einer Vollmacht können Pflegebedürftige regeln, wer sie rechtlich vertreten darf. Quelle: Canva.de

Wichtige Entscheidungen des Lebens dürfen und müssen Erwachsene selbst treffen. Aber Pflegebedürftigen fällt es meist im Laufe der Zeit immer schwerer, sich allein um Anträge, Finanzen oder Absprachen mit dem Pflegedienst zu kümmern. Damit Angehörige oder Freund:innen etwas von dieser Arbeit übernehmen dürfen, brauchen sie eine offizielle Vollmacht. Folgendes solltest du als Pflegekraft darüber wissen.

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Auf den Punkt gebracht

  • Angehörige dürfen nicht einfach so wichtige Entscheidungen für Pflegebedürftige treffen.
  • In einer Vollmacht können Erwachsene festlegen, wer sie bei Bedarf in rechtlichen Dingen vertreten darf. 
  • Typische Entscheidungen, für die es eine Vollmacht braucht, sind etwa das Zustimmen in Untersuchungen und Therapien, das Öffnen und Bearbeiten der Post oder Absprachen und Abrechnungen mit Pflegedienst und Ärzt:innen. 
  • Als Pflegekraft solltest du wissen, welche Absprachen du unkompliziert mit Angehörigen treffen kannst und wofür du dir eine Vollmacht zeigen lassen solltest. 

Warum braucht es Vollmachten?

In Deutschland gelten alle Menschen ab ihrem 18. Geburtstag als erwachsen und damit dürfen und sollen sie ihr Leben selbst organisieren. Wer konkrete Hilfe im Leben braucht, kann Angehörige oder Freund:innen bitten, verschiedene Aufgaben zu übernehmen. Solche Hilfen, die man auch ohne schriftliche Erlaubnis für jemand anderen erledigen darf, sind zum Beispiel: Einkaufen, Haushaltstätigkeiten oder Recherchen. 

Sogenannte rechtliche Angelegenheiten darf man aber nicht einfach so in Vertretung übernehmen. Dazu gehören zum Beispiel: 

  • die Organisation des Alltags, wie das Öffnen und Bearbeiten der Post, die Antragstellung bei Behörden oder die Koordinierung von Pflegeleistungen inklusive Absprachen mit dem Pflegedienst 
  • Aufgaben im Bereich Finanzen, wie die Kontoführung, das Bezahlen von Rechnungen, die Steuererklärung oder das Verwalten eines Vermögens  
  • Entscheidungen im Bereich Gesundheit, wie etwa das Einwilligen in eine Untersuchung oder Behandlung, Entscheidungen zum Einnehmen oder Weglassen von Medikamenten bis hin zum Einwilligen oder Ablehnen von lebensverlängernden Maßnahmen 
  • Aufgaben rund ums Wohnen, wie die Umgestaltung zu mehr Barrierefreiheit, das Kündigen und Neuabschließen von Mietverträgen, das Organisieren eines Pflegeheimplatzes, das Koordinieren eines Umzugs bis hin zur Haushaltsauflösung

Solche Themen sind – zum Teil wortwörtlich – lebensentscheidend. Damit Ehepartner, erwachsene Kinder, gute Freund:innen oder hilfsbereite Nachbar:innen solche Aufgaben für einen anderen Erwachsenen übernehmen dürfen, brauchen sie deshalb eine Vollmacht. Um zu wissen, welche pflegerischen und medizinischen Wünsche jemand hat, hilft eine Patientenverfügung. 

Anna Liebig

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Pflegekräfte haben immer wieder mit Vollmachten und Verfügungen zu tun. Dabei herrscht häufig eine gewisse Unsicherheit, wofür eigentlich Vollmachten nötig sind.  

Wir können Dich beruhigen: Du brauchst kein juristisches Detailwissen darüber. Aber es ist sinnvoll zu wissen, welche Dinge du auf jeden Fall unkompliziert mit Angehörigen absprechen darfst und wofür du dir eine Vollmacht zeigen lassen solltest. Außerdem kann es passieren, dass dich Pflegebedürftige oder Angehörige um Rat fragen, wenn sie eine Vollmacht aufsetzen möchten. Auch dafür wollen wir dir ein solides Grundwissen mit an die Hand geben. 

Was darf man mit einer Vollmacht? 

In einer Vollmacht legt ein Mensch fest, in welchen Lebensbereichen eine oder mehrere Personen stellvertretend für ihn handeln dürfen. Dabei gibt es zwei Varianten:

  • Teil-Vollmacht: Eine Erlaubnis für eine oder mehrere eingegrenzte Aufgaben.
  • General-Vollmacht: Eine umfassende Vollmacht in allen Lebensbereichen.
    Darin ist es möglich, eine Person für alles zu bevollmächtigen oder mehreren Personen je einen festen Zuständigkeitsbereich zuzuordnen. 

Bevollmächtigte müssen sich an die Wünsche und Vorstellungen von Vollmachtgebenden halten. Außerdem müssen sie selbstverständlich deutsches Recht beachten. In der Regel ist auch festgelegt, ob die Bevollmächtigten selbst noch Untervollmachten ausstellen dürfen oder nicht.

Gültigkeit einer Vollmacht 

Eine Vollmacht gilt – sofern nichts anderes festgelegt ist – sofort und somit parallel zu den Entscheidungsmöglichkeiten des Vollmachtgebers. Wenn also eine Seniorin ihre beiden erwachsenen Kinder bevollmächtigt hat, dann darf sie trotzdem noch selbst Entscheidungen treffen und alle Dinge organisieren, die sie erledigen will. Sie hat aber bereits die Chance, einzelne Punkte von den Kindern machen zu lassen. Erst wenn sie selbst nichts mehr entscheiden und organisieren kann, übernehmen die erwachsenen Kinder sämtliche Aufgaben. Es kann also sein, dass du manche Absprachen eine Zeit lang mal mit der pflegebedürftigen Person selbst und mal mit einer bevollmächtigten Person triffst. 

Sollte ein:e Vollmachtgeber:in mit der Arbeit der Bevollmächtigten unzufrieden sein, kann er oder sie die Vollmacht übrigens jederzeit ändern oder widerrufen. Voraussetzung dafür ist nur, dass die Konsequenzen klar sind, man also geschäftsfähig ist. Dann ist es jederzeit möglich, eine oder mehrere andere Personen zu bevollmächtigen. Wenn die Bevollmächtigung wechselt, solltest du dir in jedem Fall die neue Vollmacht zeigen lassen. Veraltete Vollmachten und sämtliche Kopien sollten schnellstmöglich vernichtet werden. Eine gute Dokumentation und Kommunikation ist für dich und deine Kolleg:innen wichtig, damit niemand aus Versehen persönliche Informationen an eine nicht mehr bevollmächtigte Person weitergibt.

Sonderfall: Höchstpersönliche Rechte 

Es gibt sogenannte höchstpersönliche Rechte, die laut deutschem Recht auch mit einer Vollmacht nicht übertragen werden können. Das sind

  • die Eheschließung 
  • das Aufsetzen eines Testaments  
  • die Teilnahme an demokratischen Wahlen

Falls du also gefragt wirst, ob eine bevollmächtigte Person ein Testament anstelle einer pflegebedürftigen Person aufsetzen oder ändern oder stellvertretend für sie wählen gehen darf, lautet die Antwort: Nein. Wer nicht mehr in der Lage ist, diese Dinge selbst zu tun, muss darauf leider verzichten. Auch aus diesem Grund ist es so wichtig, ein Testament rechtzeitig zu erstellen. Denn wer schwer erkrankt ist und das nicht mehr schafft, hat keins.

Wer darf eine Vollmacht aufsetzen?

Jeder volljährige Mensch in Deutschland kann für sich selbst eine Vollmacht aufsetzen. Das gilt auch für Pflegebedürftige. Entscheidend ist, dass der Vollmachtgeber versteht, was er tut. Menschen, die schwer an Demenz erkrankt sind, können deshalb beispielsweise keine gültige Vollmacht mehr aufsetzen. Experten empfehlen daher, das schon in jungen Jahren zu tun. Denn niemand weiß, ob und wann eine Krankheit oder ein Unfall eine Stellvertretung nötig macht.  

Es gibt keine Altersgrenze nach oben und auch kein festgelegtes Formular, das man benutzen muss. Es kann also gut sein, dass du sehr unterschiedliche Vollmachten von Angehörigen gezeigt bekommst. Manche sind handschriftlich verfasst. Manche sind frei formuliert und ausgedruckt. Andere erkennst du vielleicht als ausgefüllte Vorlagen vom Bundesministerium der Justiz oder von der Stiftung Warentest. Entscheidend ist, dass bestimmte Angaben enthalten sind:

  • Name und Anschrift des Vollmachtgebers 
  • Name und Anschrift der bevollmächtigten Person(en) 
  • Information, ab wann die Vollmacht gültig ist und ob es eine zeitliche Befristung gibt 
  • Inhaltliche Festlegung, wofür die Vollmacht gilt 
  • Datum und Unterschrift des Vollmachtgebers 

Diese Punkte solltest du dir anschauen, wenn du dir eine Vollmacht zeigen lässt, um sicherzugehen, dass ein:e Angehörige:r oder ein:e Freund:in bestimmte Absprachen tatsächlich treffen darf. Hier wird zwar nur selten getrickst. Aber sicher ist sicher.

Wie weit reicht das Entscheidungsrecht? 

Grundsätzlich gilt, dass Bevollmächtigte in ihrem freigegebenen Bereich alles für Vollmachtgebende entscheiden und erfahren dürfen. Wenn du also Details zu pflegerischen Maßnahmen, empfohlenen Therapien oder verschriebenen Medikamenten mit der pflegebedürftigen Person besprechen würdest, diese aber die Informationen beispielsweise aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung nicht (mehr) verstehen und keine Entscheidungen dazu treffen kann, dann macht das stellvertretend die bevollmächtigte Person. Wenn die Vollmacht für die Bereiche Medizin, Pflege und Post ausgestellt ist, dann gilt die Schweigepflicht gegenüber der bevollmächtigten Person de facto nicht mehr.

Patientenverfügung 

Als Teil einer Vollmacht oder als zusätzliches Schriftstück setzen immer mehr Menschen eine Patientenverfügung auf. Darin legen sie fest, welche medizinischen und pflegerischen Wünsche sie haben für den Fall, dass sie sich nicht mehr klar äußern können. Als Pflegekraft bist du genauso wie alle anderen medizinischen Fachpersonen an eine solche Verfügung gebunden. Bei Unklarheiten müssen sich alle Behandler daran orientieren, was die betroffene Person mutmaßlich gewollt hätte. Neben gesundem Menschenverstand sind dabei vor allem persönliche Wertvorstellungen und religiöse Überzeugungen entscheidend, von denen Angehörige berichten können.

Weitere Möglichkeit: Rechtliche Betreuung

Anstatt einer Vollmacht haben manche Pflegebedürftigen auch eine rechtliche Betreuungsperson. Das kann ebenfalls ein:e Angehörige:r oder auch ein:e Berufsbetreuer:in sein. Eine solche Art der Vertretung kann von einem Gericht festgelegt werden, wenn jemand keine Vollmacht aufgesetzt hat, aber trotzdem Hilfe in rechtlichen Angelegenheiten braucht. Als Nachweis für die rechtliche Betreuung kannst du dir die Betreuungsurkunde zeigen lassen. Details dazu kannst Du im Artikel „Was Pflegekräfte über rechtliche Betreuung wissen sollten“ nachlesen.

Für rechtliche Betreuungspersonen gelten ähnliche Regeln wie für Bevollmächtigte. Auch sie dürfen nur in ihren jeweils freigegebenen Lebensbereichen stellvertretend handeln und müssen sich dabei am Wohl der betreuten Person orientieren. Ob sie das tun, wird von einem Gericht kontrolliert. 

Entscheidungen gegen den Willen

Oft sind in einer Vollmacht oder Patientenverfügung auch Details zu Zwangsmaßnahmen und freiheitsentziehenden Maßnahmen festgelegt. Sollte es passieren, dass eine pflegebedürftige Person sich gegen bestimmte Dinge wehrt, also beispielsweise plötzlich nicht mehr gewaschen werden möchte, ihre Medikamente nicht schlucken will oder das Kontrollieren des Blutdrucks ablehnt, dann ist es möglich, dass Angehörige erlauben, diese Dinge trotzdem zu tun. Das ist fast immer eine sehr unangenehme Situation für alle Beteiligten.

Ob und was du dann tust, ist eine Einzelfall-Entscheidung. Wenn zum Beispiel eine Pflegebedürftige mit fortschreitender Demenz eine unerklärliche Angst vor Spritzen entwickelt, aber täglich ein Medikament gespritzt bekommen muss, dann solltest du in Absprache mit den Angehörigen und behandelnden Ärzt:innen entscheiden, was nun zu tun ist. Vielleicht gibt es eine Alternative zur Spritze? Im Idealfall lässt sich eine andere Lösung finden, um nicht täglich gegen die pflegebedürftige Person vorgehen zu müssen – auch wenn eine Verfügung es theoretisch erlauben würde.

Mit widersprüchlichen Wünschen umgehen 

Selten kann es passieren, dass Angehörige eine Vollmacht haben und damit rechtmäßig einen Wunsch äußern, der einer ärztlichen Empfehlung widerspricht. Das ist für dich als Pflegekraft manchmal eine besonders schwierige Situation.

Prinzipiell dürfen Erwachsene in Deutschland ärztliche Empfehlungen ignorieren. Jede:r hat das Recht auf (medizinische) Unvernunft. Eine bevollmächtigte Person oder ein:e Betreuer:in handelt als Stellvertretung und ist verpflichtet, den Wünschen der pflegebedürftigen Person nachzukommen. Insofern ist es rechtlich auch gestattet, dass die Stellvertreter Wünsche äußern, die im Widerspruch zu ärztlichen Empfehlungen stehen. Du machst dich nicht strafbar, wenn du diesen Wünschen nachkommst. Ob es sich lohnen könnte, trotzdem das Gespräch zu suchen, um (erneut) darüber aufzuklären, warum die ärztliche Empfehlung sinnvoll ist, kannst du guten Gewissens davon abhängig machen, ob du dir für solche Extras die Zeit nehmen kannst und willst. 

Stellvertretung ohne Dokumente 

Manche Pflegebedürftige sagen immer wieder, dass bestimmte Dinge auch mit den erwachsenen Kindern oder der besten Freundin abgesprochen werden dürfen und von ihnen entschieden werden können. Prinzipiell sind auch mündliche Vollmachten gültig. Aber ohne ein schriftliches Dokument hast du keinen Nachweis, dass es diese Absprache gab, falls sich später jemand beschweren sollte. Wirklich sicher ist daher nur eine schriftliche Vollmacht. 

Fazit: Über Rechte und Pflichten informieren 

Es ist hilfreich, wenn Du als Pflegekraft ein solides Grundwissen über Vollmachten und Verfügungen hast, da diese in der Pflege immer wieder eine Rolle spielen. Rechtlich sicher sind ausschließlich schriftliche Vollmachten, in denen festgelegt ist, in welchen Lebensbereichen wer stellvertretend handeln darf. Alternativ ist eine rechtliche Betreuung möglich, die von einem Betreuungsgericht festgelegt wird. Sofern eine Patientenverfügung vorliegt, bist du als Pflegekraft daran gebunden. 

Informationen für pflegende Angehörige 

Angehörige und Freunde dürfen nur dann rechtliche Entscheidungen für Pflegebedürftige treffen, wenn sie dafür eine Erlaubnis haben. Die einfachste Version ist eine Vollmacht. Darin kann ein Erwachsener festlegen, wer ihn in welchen Lebensbereichen vertreten darf. Typische Lebensbereiche, in denen eine Vollmacht nötig ist, sind zum Beispiel: Finanzen, Gesundheit, Pflege, Wohnen und Alltagsorganisation. In einer Patientenverfügung lässt sich aufschreiben, was Ärzte und Pflegekräfte tun sollen, falls man sich nicht mehr äußern kann. Eine individuelle und kostenfreie Beratung können Interessierte in örtlichen Betreuungsvereinen erhalten.

Weitere Informationen und passende Vordrucke sind zum Beispiel beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder bei Stiftung Warentest zu finden.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Vorsorgevollmacht. Zuletzt abgerufen am 30. Juni 2025. https://www.bmjv.de/DE/themen/vorsorge_betreuungsrecht/vorsorgevollmacht/vorsorgevollmacht_node.html
  2. Stiftung Warentest. Vorsorgevollmacht. Zuletzt abgerufen am 30. Juni 2025. https://www.test.de/Vorsorgevollmacht-6144012-0/
  3. Stiftung Warentest. Gesetzliche Betreuung – inklusive Betreuungsbehördenfinder. Zuletzt abgerufen am 30. Juni 2025. https://www.test.de/Gesetzliche-Betreuung-Das-sollten-Sie-wissen-5495711-0/

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