Wiedereingliederung: Rechte und Pflichten in der Pflege

Veröffentlicht am 18.03.2026

Eine Frau lächelt und gibt einer Person die Hand, im Hintergrund stehen zwei Frauen.

Bei der Wiedereingliederung gibt es bestimmte Regelungen, um Pflegekräfte wieder langsam an die Arbeit heranzuführen. Quelle: Canva

Gerade im Pflegebereich sind körperliche und psychische Belastungen hoch. Nach längerer Erkrankung oder einem Unfall stellt sich daher häufig die Frage, wie der berufliche Wiedereinstieg gelingen kann. Die stufenweise Wiedereingliederung – oft als „Hamburger Modell“ bezeichnet – ermöglicht eine schrittweise Rückkehr in den Arbeitsalltag. Die tägliche Arbeitszeit wird dabei langsam gesteigert, bis die volle Belastbarkeit wieder erreicht ist.

Aktuelle Jobs

Was bedeutet stufenweise Wiedereingliederung? 

Ziel ist es, Beschäftigte nach längerer Arbeitsunfähigkeit behutsam an ihre Tätigkeit heranzuführen. Man bleibt während der gesamten Maßnahme offiziell arbeitsunfähig gemeldet, arbeitet jedoch bereits in reduziertem Umfang. So können Pflegekräfte schrittweise wieder Verantwortung übernehmen, ohne sofort dem vollen Stationsalltag ausgesetzt zu sein.  

Der Anspruch ist im Sozialgesetzbuch geregelt. Im Zusammenhang mit der Wiedereingliederung stellen sich häufig Fragen zum Themenkomplex „Wiedereingliederung Rechte und Pflichten Arbeitnehmer“. Grundsätzlich ist die Teilnahme freiwillig. Wird sie gewünscht, ist medizinisch sinnvoll und erfolgversprechend, darf sie vom Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden. Beschäftigte mit Schwerbehinderung können unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch geltend machen.  

Die Wiedereingliederung kann als eigenständige Maßnahme erfolgen oder Teil eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) sein. In diesem Zusammenhang taucht oft die Frage auf: „Wann muss der Arbeitgeber Wiedereingliederung anbieten?“ – Ein verpflichtendes Angebot ergibt sich nicht automatisch, jedoch ist der Arbeitgeber bei längerer Erkrankung, spätestens nach sechs Wochen innerhalb eines Jahres, verpflichtet, ein BEM anzubieten. Die konkrete Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung setzt jedoch die Zustimmung aller Beteiligten voraus. 

Anna Liebig

Pflegia Karriereberaterin

Unsicher? Wir beraten dich kostenlos zu deinem nächsten Karriereschritt

Unsere Karriereberater finden passende Jobs für dich – und melden sich persönlich bei dir zurück.
  • 100 % kostenlos & unverbindlich
  • Persönliche Beratung statt Bewerbungsstress
  • Wir finden passende Jobs für dich
  • Schneller Rückruf

Wiedereingliederung im Pflegealltag: Voraussetzungen  

Während der Maßnahme besteht weiterhin Arbeitsunfähigkeit. Gleichzeitig muss eine partielle Belastbarkeit gegeben sein, in der Regel mindestens zwei Stunden täglich. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt bestätigt, dass eine teilweise Rückkehr möglich ist und perspektivisch eine vollständige Wiederaufnahme der Tätigkeit erwartet werden kann.  

Zudem müssen die Arbeitsbedingungen vorübergehend angepasst werden können. Gerade im Pflegebereich kann dies Folgendes bedeuten: keine schweren Hebetätigkeiten, keine Nachtdienste oder reduzierte Verantwortungsbereiche.  

Alle Beteiligten – Beschäftigte, Arbeitgeber und zuständiger Leistungsträger – müssen schriftlich zustimmen. In diesem Kontext wird oft gefragt: „Kann die Krankenkasse stufenweise Wiedereingliederung ablehnen?“ Der zuständige Leistungsträger prüft die medizinische Einschätzung. Bei fehlender Erfolgsaussicht oder unklarer Indikation kann eine Ablehnung erfolgen.  

Auch nach einer Rehabilitation stellt sich häufig die Frage: „Ist die Wiedereingliederung nach einer Reha Pflicht?“ Eine Verpflichtung besteht nicht. Sie wird jedoch häufig empfohlen und durch die Rentenversicherung unterstützt, wenn sie medizinisch angezeigt ist. 

Der Stufenplan bei der Wiedereingliederung im Pflegealltag  

Kernstück ist der individuelle Stufenplan. Er wird ärztlich erstellt und in Abstimmung mit der betroffenen Person sowie dem Arbeitgeber regelmäßig überprüft. Er regelt unter anderem:  

• Beginn und voraussichtliches Ende, 

• die schrittweise Erhöhung der täglichen Arbeitszeit, 

• konkrete Aufgaben je Phase, 

• Tätigkeiten, die vorerst ausgeschlossen sind, 

• Abbruchmöglichkeiten und 

• gegebenenfalls unterstützende Maßnahmen.  

Ein typischer Verlauf kann mit zwei Stunden täglich beginnen, später auf vier und schließlich auf sechs Stunden anwachsen. Tempo und Umfang richten sich ausschließlich nach der individuellen Belastbarkeit.  

In der Praxis entsteht häufig Unsicherheit: „Kann der Arbeitgeber die Arbeitszeiten in einer Wiedereingliederung bestimmen?“ Die Arbeitszeiten werden im Stufenplan verbindlich festgelegt. Eine einseitige Festlegung durch den Arbeitgeber ist nicht vorgesehen. Änderungen bedürfen der ärztlichen Abstimmung und der Zustimmung aller Beteiligten.  

Ebenso wichtig ist die Frage: „Kann ich während der Wiedereingliederung Überstunden abbauen?“ Da offiziell eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, steht nicht der reguläre Arbeitseinsatz im Vordergrund. Überstundenabbau ist grundsätzlich nicht Zweck der Maßnahme und sollte im Vorfeld mit Arbeitgeber und Leistungsträger geklärt werden. 

Wie ist der Ablauf einer Wiedereingliederung in der Pflege?  

Der Ablauf einer Wiedereingliederung beginnt mit der ärztlichen Empfehlung. Diese kann von der Hausärztin oder dem Hausarzt, dem Facharzt oder der Fachärztin und im Anschluss an eine Reha von der jeweiligen Klinik ausgesprochen werden. Auch der Arbeitgeber oder die betroffene Person selbst können die Initiative ergreifen.  

Nach Erstellung des Stufenplans wird dieser an den zuständigen Leistungsträger übermittelt. Die sogenannte Beginnmitteilung enthält Startdatum und Phasenplan. Mit den erforderlichen Unterschriften gilt sie als offizieller Antrag. Ein zusätzlicher Antrag ist also nicht notwendig.  

Gut zu wissen!
Während der Durchführung werden monatliche Bescheinigungen eingereicht, damit Leistungen wie Krankengeld oder Übergangsgeld weitergezahlt werden. Nach Abschluss erfolgt schließlich eine Abschlussbescheinigung. 

Wiedereingliederung: Unterbrechung und Krankmeldung  

Eine Unterbrechung von bis zu sieben Kalendertagen ist möglich, etwa bei vorübergehender gesundheitlicher Verschlechterung. Dauert sie länger, gilt die Maßnahme als beendet.  

In diesem Zusammenhang stellt sich oft die Frage: „Kann ich mich während der Wiedereingliederung krankmelden?“ Da formal weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht, wird bei einer erneuten Verschlechterung ärztlich geprüft, ob die Maßnahme fortgesetzt, angepasst oder beendet wird.  

Urlaub ist während der Wiedereingliederung nicht möglich. Entsprechend lautet eine häufige Frage in diesem Zusammenhang: „Wann darf ich nach der Wiedereingliederung Urlaub nehmen?“ Urlaubsansprüche können erst wieder wahrgenommen werden, wenn die Arbeitsfähigkeit vollständig wiederhergestellt und die Maßnahme abgeschlossen ist. 

Abbruch: Kann ich eine Wiedereingliederung in der Pflege abbrechen? 

Ein Abbruch kann erfolgen, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert, im Betrieb keine geeignete reduzierte Tätigkeit mehr möglich ist oder sich die Genesung schneller als erwartet vollzieht und eine vollständige Rückkehr möglich wird. Ein erneuter Versuch zu einem späteren Zeitpunkt ist grundsätzlich möglich. 

Finanzielle Absicherung während der Widereingliederung  

In den ersten sechs Wochen einer Erkrankung zahlt der Arbeitgeber das Entgelt fort. Danach greifen Entgeltersatzleistungen. Daraus ergibt sich diese gängige Frage: „Was zahlt der Arbeitgeber bei Wiedereingliederung?“ Während der stufenweisen Wiedereingliederung besteht in der Regel kein Anspruch auf regulären Arbeitslohn, da weiterhin Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Stattdessen zahlen je nach Fall:  

  • die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld (etwa 70 Prozent des Brutto-, maximal 90 Prozent des Nettoeinkommens, bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren), 
  • die Rentenversicherung Übergangsgeld nach einer Reha (in der Regel 68 Prozent des Nettoeinkommens, 75 Prozent mit Kind), 
  • die Unfallversicherung Verletztengeld bei anerkanntem Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (80 Prozent des Bruttolohns, begrenzt auf das Nettoentgelt).  
Gut zu wissen!
Arbeitgeber können freiwillig Zuschüsse leisten, ein Anspruch besteht jedoch nicht. Solche Zahlungen werden mit den Entgeltersatzleistungen verrechnet.

Fazit  

Die stufenweise Wiedereingliederung schafft einen klar strukturierten, rechtlich abgesicherten Rahmen für den beruflichen Neustart nach längerer Erkrankung. Für professionell Pflegende bedeutet das: keine Rückkehr ins kalte Wasser, sondern ein planbarer, medizinisch begleiteter Aufbau von Belastbarkeit unter definierten Bedingungen. Rechte, Pflichten, Arbeitszeiten, Vergütung und Abläufe sind verbindlich geregelt. Wer die Maßnahme informiert nutzt, reduziert Rückfallrisiken und erhöht die Chance auf eine dauerhaft stabile Rückkehr in einen anspruchsvollen Pflegealltag. 

Quellen

Bundesministerium für Gesundheit (BMG) – Referat 524 „Nationales Gesundheitsportal“. Stufenweise Wiedereingliederung: Schritt für Schritt zurück in den Beruf. Abgerufen am 20.02.2026, von: https://gesund.bund.de/stufenweise-wiedereingliederung#finanzielles

Stellenangebote

Mehr zum Thema