Haftung in der Pflege: Wer ist wann verantwortlich?

Veröffentlicht am 14.11.2025

Eine Hand wird in Richtung Kamera ausgestreckt.

In der Pflege gelten viele Paragrafen. Quelle: Canva.de

Haftung bezeichnet im Pflegekontext die rechtliche Pflicht, Verantwortung zu übernehmen und für Schäden aufzukommen, die aus Fehlern, Unterlassungen oder Verletzungen von Sorgfaltspflichten entstehen. Haftung kann zivilrechtlich, strafrechtlich und arbeitsrechtlich bestehen. Doch wer haftet wann? Dies hängt von der Art des Fehlers, der Verantwortlichkeit sowie vom rechtlichen Rahmen ab.

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Zivilrechtliche Grundlagen: vertragliche Haftung und deliktische Haftung 

A) Vertragliche Haftung und Schadensersatz

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.” (Bundesamt für Justiz - Kompetenzzentrum Rechtsinformationssystem des Bundes, 2025) 

Anna Liebig

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Bezogen auf das fürsorgende Miteinander im Pflegekontext bedeutet dies: 

Pflegebedürftige Personen und professionell Pflegende stehen in einem Vertragsverhältnis miteinander. In diesem Vertrag wird etwa geregelt, welche Leistungen die Pflegenden gegenüber der pflegebedürftigen Person erbringen müssen. Dazu zählen beispielsweise Dekubitusprophylaxe und Sturzprävention. Werden diese Leistungen nicht oder nicht im vereinbarten Umfang erbracht, entsteht ein Vertragsbruch und ein Anspruch auf Schadensersatz kann entstehen. Entsprechend wichtig sind in der Pflege das Einhalten des definierten Sorgfaltsmaßstabs sowie des geltenden Pflegestandards.

B) Deliktische Haftung und Schadensersatz

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.” (Bundesamt für Justiz - Kompetenzzentrum Rechtsinformationssystem des Bundes, 2025) 

Bezogen auf das fürsorgende Miteinander im Pflegekontext bedeutet dies: 

Eine deliktische Haftung entsteht durch eine unerlaubte Handlung. Das kann beispielsweise ein Verstoß gegen geltende gesetzliche Vorschriften sein. Basis des Miteinanders der Personen ist hier kein Vertrag bzw. geht es hier um Aspekte des Miteinanders, die nicht vertraglich abgedeckt sind. Diese Situation liegt beispielsweise dann vor, wenn sich eine Person um jemanden kümmert und im Rahmen dieser Fürsorge Sachbeschädigungen und/oder fahrlässige Körperverletzungen geschehen.

Beide beschriebenen Fälle eint etwas:
„In beiden Fällen müsste zunächst eine Verletzung von vertraglichen Pflichten oder von Rechtsgütern (Gesundheit, Freiheit, Eigentum) nachgewiesen werden, um Schadenersatzansprüche geltend machen zu können. Würde keine Einigung erreicht werden, wäre der nächste Schritt ein gerichtliches Verfahren. Sowohl bei der vertraglichen als auch der deliktischen Haftung spielt die Fahrlässigkeit eine große Rolle.”, schreibt Autorin Ann-Katrin Hahner (Allgäuer Zeitung) am 15.11.2024.

Strafrechtliche Grundlagen für die Arbeit in der Pflege 

Die folgenden Paragrafen (§§ 229, 222, 323c StGB) regeln strafrechtliche Verantwortlichkeiten bei fahrlässiger Körperverletzung, fahrlässiger Tötung und bei unterlassener Hilfeleistung. Sie greifen dann, wenn eine Pflegekraft durch mangelnde Sorgfalt oder Untätigkeit die Gesundheit oder sogar das Leben eines Menschen gefährdet oder schädigt. Wichtig: Entscheidend ist hier nicht Vorsatz, sondern das pflichtwidrige Außerachtlassen der gebotenen Sorgfalt.

 A) Fahrlässige Körperverletzung, Freiheitsstrafe und Geldstrafe 

„Strafgesetzbuch (StGB): § 229 Fahrlässige Körperverletzung

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.” (Bundesamt für Justiz - Kompetenzzentrum Rechtsinformationssystem des Bundes, 2025)

B) Fahrlässige Tötung, Freiheitsstrafe und Geldstrafe

Strafgesetzbuch (StGB): § 222 Fahrlässige Tötung

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.” (Bundesamt für Justiz - Kompetenzzentrum Rechtsinformationssystem des Bundes, 2025)

C) Unterlassene Hilfeleistung, Freiheitsstrafe und Geldstrafe

Strafgesetzbuch (StGB): § 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen

(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.”

Bezogen auf das fürsorgende Miteinander im Pflegekontext bedeutet dies: 

Eine Pflegekraft übersieht beispielsweise, dass ein:e Patient:in mit Schluckstörung ohne Aufsicht isst. Die Person verschluckt sich, erleidet einen Atemstillstand und stirbt. Wird festgestellt, dass die Pflegekraft den Pflegeplan oder die ärztlichen Anordnungen missachtet hat, kann der Tatbestand der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) erfüllt sein. Wäre die zu versorgende Person nun schwer verletzt, läge fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) vor. Hätte die Pflegekraft den Vorfall bemerkt, aber keine Wiederbelebungsmaßnahmen eingeleitet, obwohl sie dazu in der Lage war, könnte zusätzlich eine unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) vorliegen. 

Arbeitsrechtliche Verantwortlichkeiten für die Arbeit in der Pflege

„Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.” (Bundesamt für Justiz - Kompetenzzentrum Rechtsinformationssystem des Bundes, 2025)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen

(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.
(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung.” (Bundesamt für Justiz - Kompetenzzentrum Rechtsinformationssystem des Bundes, 2025)

§ 611 BGB beschreibt also das grundlegende Austauschverhältnis in einem Arbeitsverhältnis. Bezogen auf den Pflegesektor bedeutet dies: 

Pflegekräfte verpflichten sich, ihre fachlichen Dienste zu leisten, während die jeweiligen Arbeitgebenden die Vergütung schulden. § 618 BGB konkretisiert diese Fürsorgepflicht des Arbeitgebenden. Letzterer muss die Arbeitsbedingungen vor Ort so gestalten, dass Beschäftigte vor Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind. Dies umfasst sichere Arbeitsmittel, angemessene Arbeitszeiten und ein gesundes Umfeld. Werden diese Pflichten verletzt, haftet die arbeitgebende Instanz nach den Grundsätzen der unerlaubten Handlung (§§ 842–846 BGB).

 Zur besseren Veranschaulichung, hier ein Praxisbeispiel:

In einem Pflegeheim arbeitet eine Pflegekraft regelmäßig allein auf einer Station mit über 20 Bewohner:innen. Aufgrund dieser Überlastung kommt es zu einem Sturz eines Bewohners, den die Pflegekraft nicht rechtzeitig bemerken kann. 

Eine Untersuchung ergibt dann, dass die Personalbesetzung dauerhaft unzureichend war und die Leitung von dieser Situation wusste. Hier liegt ein Verstoß gegen die Schutzpflichten der arbeitgebenden Firma nach § 618 BGB vor. Die Pflegekraft hat ihre Dienste erbracht, das arbeitgebende Unternehmen hat die Fürsorgepflicht allerdings verletzt. 

Daher kann das Unternehmen haftbar gemacht werden, wenn durch die mangelhaften Arbeitsbedingungen Schaden für die betroffene Pflegekraft oder für den gestürzten Bewohner entsteht.

Typische, vermeidbare Problemsituationen in der Pflege:

  1. Sturz eines Pflegeheimbewohners bzw. einer Pflegeheimbewohnerin während pflegerischer Maßnahmen,
  2. Dekubitus (Druckgeschwür) durch unzureichende Umlagerung,
  3. Unzureichende Sicherung der Wege (z. B. rutschiger Boden, defekte Treppenstufen, mangelnde Beleuchtung),
  4. Fehler bei der Medikamentengabe oder bei der ärztlichen Anordnung,
  5. Unterlassene Hilfeleistung oder verspätete Reaktion nach einem Vorfall,
  6. Vernachlässigung vorhersehbarer Gefahren,
  7. Fehlende oder unvollständige Pflege-Dokumentation,
  8. Mobilisierungsmaßnahmen ohne ausreichende Aufsicht,
  9. Verletzung der Freiheitsrechte durch Zwangsmaßnahmen ohne Rechtsgrundlage,
  10. Fehlende Anpassung der Pflege an individuelle Risikofaktoren einer Person.

Mit Blick auf die oben genannten Punkte ist ein professionelles Risiko- und Präventionsmanagement in der Pflege unabdingbar: 

Insbesondere die Prävention haftungsrelevanter Situationen in der Pflege erfordert ein systematisches, wissenschaftlich fundiertes Risikomanagement. Grundlage ist hier eine konsequente Anwendung anerkannter Pflege- und Sicherheitsstandards, wie sie etwa in den Expertenstandards des Deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der Pflege formuliert sind.

Zu den folgenden Themen bestehen Expertenstandards und Auditinstrumente: 

  • Dekubitusprophylaxe in der Pflege
  • Entlassungsmanagement in der Pflege
  • Schmerzmanagement in der Pflege
  • Sturzprophylaxe in der Pflege
  • Kontinenzförderung in der Pflege
  • Pflege von Menschen mit chronischen Wunden
  • Ernährungsmanagement zur Sicherung und Förderung der oralen Ernährung in der Pflege
  • Beziehungsgestaltung in der Pflege von Menschen mit Demenz
  • Förderung der Mundgesundheit in der Pflege
  • Erhaltung und Förderung der Hautintegrität in der Pflege
Gut zu wissen!
Die genannten Standards sind auf der Website des Deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der Pflege abrufbar und Grundlage professioneller und sicherer Pflege in Deutschland.

Relevante Versicherungen für Pflegende (eine Auswahl): 

  • Berufshaftpflichtversicherung,
  • Berufsunfähigkeitsversicherung,
  • Unfallversicherung,
  • Krankentagegeldversicherung (insbesondere für Selbstständige),
  • private Haftpflichtversicherung,
  • Krankentagegeldversicherung,
  • betriebliche und/ oder private Altersvorsorge.
Tipp:
Lass dich (unter anderem) zu den oben genannten Versicherungen von unabhängigen Berater:innen näher informieren, um als Pflegekraft privat sowie beruflich abgesichert zu sein. Gut informiert und ohne stete Furcht im Nacken, kannst du deiner bedeutsamen Arbeit in der Pflege entspannter nachgehen.

Rechtlicher Hinweis 

Der vorliegende Artikel wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Er dient dennoch ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung oder Versicherungsberatung dar. Die Inhalte erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität. Für rechtliche Fragen empfehlen wir, sich an qualifizierte Rechtsanwält:innen zu wenden. Die Autorin sowie die Herausgeber:innen übernehmen keine Haftung für Handlungen, die auf Basis der hier bereitgestellten Informationen unternommen werden.

Quellen

Allgäuer Zeitung, Hahner A-K. Artikel vom 15.11.2024: Pflege: Was ist das Haftungsrecht?. Abgerufen am 13.10.2025, von: www.allgaeuer-zeitung.de/pflege/pflege-was-ist-das-haftungsrecht-15-11-24-102556088

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Bundesamt für Justiz. Kompetenzzentrum Rechtsinformationssystem des Bundes. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung. Abgerufen am 13.10.2025, von: www.gesetze-im-internet.de/bgb/__280.html

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Bundesamt für Justiz. Kompetenzzentrum Rechtsinformationssystem des Bundes. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). § 823 Schadensersatzpflicht. Abgerufen am 13.10.2025, von: www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.htmlBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Bundesamt für Justiz. Kompetenzzentrum Rechtsinformationssystem des Bundes. Strafgesetzbuch (StGB). § 229 Fahrlässige Körperverletzung. Abgerufen am 13.10.2025, von: www.gesetze-im-internet.de/stgb/__229.html

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Bundesamt für Justiz. Kompetenzzentrum Rechtsinformationssystem des Bundes. Strafgesetzbuch (StGB). § 222 Fahrlässige Tötung. Abgerufen am 13.10.2025, von: www.gesetze-im-internet.de/stgb/__222.html

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Bundesamt für Justiz. Kompetenzzentrum Rechtsinformationssystem des Bundes. Strafgesetzbuch (StGB). § 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen. Abgerufen am 13.10.2025, von: www.gesetze-im-internet.de/stgb/__323c.html


Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Bundesamt für Justiz. Kompetenzzentrum Rechtsinformationssystem des Bundes. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag. Abgerufen am 13.10.2025, von: www.gesetze-im-internet.de/bgb/__611.html


Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Bundesamt für Justiz. Kompetenzzentrum Rechtsinformationssystem des Bundes. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). § 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen. Abgerufen am 13.10.2025, von: www.gesetze-im-internet.de/bgb/__618.html

Deutsches Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege – DNQP. Expertenstandards und Auditinstrumente. Abgerufen am 13.10.2025, von: www.dnqp.de/expertenstandards-und-auditinstrumente/

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