Nachtdienst in der Pflege: Gesetze

Veröffentlicht am 23.07.2026

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Für die Nachtschicht gibt es viele gesetzliche Regelungen. Bildquelle: Canva.com

Wenn die Flure dunkel sind, das Pflegeheim oder die Station zur Ruhe kommt und nur die Nachtlampen brennen, beginnt für viele Pflegekräfte erst der eigentliche Arbeitstag. Der Nachtdienst in der Pflege ist anstrengend, verantwortungsvoll – und rechtlich klarer geregelt, als viele denken. Trotzdem kursieren in der Praxis ständig dieselben Fragen: Wie viele Nächte am Stück sind eigentlich erlaubt? Wie viel Geld bekomme ich pro Nachtdienst? Und ist „Nachtwache“ rechtlich dasselbe wie „Nachtdienst“? Dieser Artikel beantwortet diese Fragen entlang der einschlägigen Gesetze und der aktuellen Rechtsprechung.

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Was ist „Nachtarbeit“?  

Der Nachtdienst in der Pflege fällt rechtlich unter den Begriff „Nachtarbeit“. Maßgeblich ist hier das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Nach § 2 Abs. 3 ArbZG ist die Nachtzeit die Zeit von 23:00 bis 6:00 Uhr (in Bäckereien und Konditoreien von 22:00 bis 5:00 Uhr). Nachtarbeit ist nach § 2 Abs. 4 ArbZG jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Wer regelmäßig in Nachtarbeit eingesetzt wird oder mindestens 48 Tage im Kalenderjahr Nachtarbeit leistet, gilt als Nachtarbeitnehmer:in im Sinne von § 2 Abs. 5 ArbZG. 

Für die Praxis im Pflegeheim oder Krankenhaus heißt das: Eine klassische Nachtschicht von 21:00 bis 6:30 Uhr ist eindeutig Nachtarbeit. Wer das in einem Schichtsystem regelmäßig oder häufiger als 48 Mal im Jahr macht, ist Nachtarbeitnehmer:in mit allen damit verbundenen Schutzrechten.

Wie wird der Nachtdienst in der Pflege berechnet?

Die Frage „Wie wird der Nachtdienst in der Pflege berechnet?“ hat zwei Ebenen: die Berechnung der Arbeitszeit und die Berechnung der Vergütung. 

Anna Liebig

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Berechnung der Arbeitszeit 

Die werktägliche Arbeitszeit von Nachtarbeitnehmer:innen darf nach § 6 Abs. 2 ArbZG acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von einem Kalendermonat oder vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. 

Pausen zählen nach § 4 ArbZG nicht zur Arbeitszeit. Wichtig: Pausen müssen im Voraus festgelegt sein – ein bloßes „Wenn es ruhig ist, kannst du eine Pause machen“ reicht nach ständiger Rechtsprechung nicht aus. 

Zwischen zwei Schichten muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden liegen (§ 5 Abs. 1 ArbZG). In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen darf diese Ruhezeit nach § 5 Abs. 2 ArbZG ausnahmsweise um eine Stunde verkürzt werden, wenn ein Ausgleich erfolgt.

Berechnung der Vergütung 

Die reine Stundenvergütung wird wie sonst auch berechnet: Bruttostundenlohn × geleistete Stunden. Hinzu kommen die Zuschläge für Nachtarbeit sowie ggf. Sonn- und Feiertagszuschläge. 

Beispiel-Berechnung (TVöD-P) - Beispiel für eine examinierte Pflegefachkraft im TVöD-P, Entgeltgruppe P 7, Stufe 3 (vereinfacht): 

  • Stundenlohn (brutto): ca. 22,50 Euro 
  • Nachtschicht 21:00–6:30 Uhr, 30 Min Pause = 9,0 Stunden Arbeitszeit 
  • Davon Nachtarbeit zwischen 21:00 und 6:00 Uhr = 9,0 Stunden zuschlagspflichtig  
  • 20 % Nachtzuschlag nach § 8 Abs. 1 TVöD: 9,0 × 22,50 Euro × 0,20 = 40,50 Euro
Nettoeffekt:
Der Nachtzuschlag ist gemäß § 3b EStG bis zu 25 % des Grundlohns (zwischen 20:00 und 6:00 Uhr) steuer- und sozialabgabenfrei – er kommt also fast vollständig „aufs Konto“. 

Wie viel Geld pro Nachtdienst in der Pflege? 

Die ehrliche Antwort: Es gibt keine gesetzliche Pauschale. Die Höhe des Nachtzuschlags hängt vom Tarifvertrag, von der Betriebsvereinbarung oder vom Arbeitsvertrag ab. Maßstab ist § 6 Abs. 5 ArbZG und – wenn dort nichts geregelt ist – die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. 

Der gesetzliche Mindestanspruch (§ 6 Abs. 5 ArbZG) 

§ 6 Abs. 5 ArbZG schreibt vor, dass Arbeitgebende Nachtarbeitnehmer:innen für die geleistete Nachtarbeit eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihnen zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren haben – soweit kein Tarifvertrag ausdrücklich Anderes regelt.

Die BAG-Rechtsprechung: 25 % bzw. 30 % 

Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Grundsatzentscheidungen konkretisiert, was „angemessen“ heißt. Maßstab ist heute das Urteil BAG, 22.02.2023 – 10 AZR 332/20: Ein Zuschlag von 25 % auf den Bruttostundenlohn (oder die entsprechende Zahl bezahlter freier Tage) ist regelmäßig angemessen. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich der Anspruch wegen der besonderen gesundheitlichen Belastung in der Regel auf 30 %.

TVöD und TVöD-P

Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der auch in der Sparte Pflege (TVöD-P) gilt, ist der Nachtarbeitszuschlag in § 8 Abs. 1 TVöD geregelt. Für Arbeit zwischen 21:00 und 6:00 Uhr wird ein Zuschlag von 20 % auf das Stundenentgelt gezahlt. Hinzu kommen ggf. Wechselschichtzulagen, Schichtzulagen und Zusatzurlaub für Wechselschicht- und Schichtarbeit nach § 27 TVöD. Welche Komponenten am Ende auf der Lohnabrechnung stehen, hängt vom konkreten Schichtmodell ab.

Gut zu wissen!
In kirchlichen Einrichtungen gelten eigene Arbeitsvertragsrichtlinien. 

Steuer- und Sozialabgabenfreiheit (§ 3b EStG) 

Ein Vorteil, der oft übersehen wird: Nach § 3b Einkommensteuergesetz sind Nachtarbeitszuschläge bis zu bestimmten Höchstsätzen steuer- und (über § 1 SvEV) auch sozialabgabenfrei: 

  • bis 25 % des Grundlohns für Nachtarbeit zwischen 20:00 und 6:00 Uhr
  • bis 40 % für Nachtarbeit zwischen 0:00 und 4:00 Uhr, sofern die Arbeit vor 0:00 Uhr aufgenommen wurde
  • Grenze: Der Grundlohn wird mit höchstens 50 Euro pro Stunde angesetzt

Konkrete Größenordnung pro Nachtdienst 

Wie viel Geld pro Nachtdienst in der Pflege tatsächlich auf der Lohnabrechnung landet, hängt von Stundenlohn, Schichtdauer und Tarifvertrag ab. Hier eine ungefähre Orientierung für eine Vollzeit-Pflegefachkraft im TVöD-P bei 9 Stunden Nachtarbeit: 

  • Grundvergütung: 9 h × 22,50 Euro = 202,50 Euro
  • Nachtzuschlag 20 %: 40,50 Euro
  • Wechselschichtzulage: anteilig
  • Summe: ca. 240–260 Euro brutto pro Nachtdienst, je nach Schichtsystem

Bei nicht tariflich gebundenen privaten Trägern variiert das stark. Wichtig: Auch ohne Tarifvertrag muss der Nachtzuschlag „angemessen“ im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG sein, also in der Regel mindestens 25 %.

Wie viele Nächte darf man in Folge Nachtdienst machen?

Eine der häufigsten Fragen lautet: Arbeitszeitgesetz Pflege – wie viele Tage am Stück arbeiten darf man, und wie viele Nächte hintereinander sind erlaubt?

Was sagt das Arbeitszeitgesetz? 

Das ArbZG enthält kein ausdrückliches Limit für die Zahl aufeinanderfolgender Nachtschichten. Geregelt sind: 

  • die werktägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden (verlängerbar auf 10 Stunden) – § 3 ArbZG
  • die tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden – § 5 ArbZG
  • der Sonntagsschutz – § 9 ArbZG
  • der grundsätzliche Anspruch auf einen freien Werktag pro Sechs-Tage-Woche – § 3 ArbZG 

In der Pflege gelten Sonderregelungen nach § 7 ArbZG (Tarifvertrag) und § 10 ArbZG (Ausnahmen für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen) – diese Ausnahmen ändern aber nichts daran, dass der Schutzgedanke des Gesetzes erhalten bleiben muss. 

Die arbeitswissenschaftliche Empfehlung: maximal 3 Nächte am Stück

Dort, wo das Gesetz keine konkrete Zahl nennt, kommt § 6 Abs. 1 ArbZG ins Spiel: Die Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer:innen ist „nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit“ festzulegen. Diese gesicherten Erkenntnisse fasst die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zusammen. Ihre zentrale Empfehlung: Maximal drei aufeinanderfolgende Nachtschichten. 

Begründung: Je weniger Nachtschichten am Stück gearbeitet werden, desto geringer ist die Belastung für den circadianen Rhythmus und desto schneller kann sich der Körper wieder auf einen Tagrhythmus umstellen. Lange Nachtschichtblöcke (z. B. 5–7 Nächte hintereinander) gelten arbeitswissenschaftlich als besonders belastend.

Tarifliche und betriebliche Regelungen 

Viele Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen schreiben deshalb konkrete Höchstgrenzen fest. Üblich sind: 

  • maximal 3 Nächte in Folge (BAuA-Linie) 
  • mindestens 48 Stunden Erholzeit nach einem Nachtschichtblock 
  • danach wieder Übergang in Früh- oder Spätdienst, bevor der nächste Nachtblock kommt 

Solche Regelungen sind über die Mitbestimmung des Betriebs- bzw. Personalrats abgesichert. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage – und damit auch bei der Frage, wie viele Nachtdienste am Stück geplant werden.

Praxistipp: Was tun, wenn der Plan zu viele Nächte am Stück vorsieht? 

Wer regelmäßig auf 5 oder mehr Nachtschichten in Folge eingeplant wird, sollte: 

  • Den Dienstplan dokumentieren und mit der BAuA-Empfehlung abgleichen. 
  • Das Gespräch mit der Pflegedienstleitung suchen. 
  • Den Betriebs- bzw. Personalrat einschalten – dieser kann nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmen und ggf. die Einigungsstelle anrufen.

Was ist der Unterschied zwischen Nachtwache und Nachtdienst in der Pflege?

Im Pflegealltag werden die Begriffe „Nachtdienst“, „Nachtwache“ und „Nachtbereitschaft“ oft synonym verwendet. Rechtlich und tarifrechtlich gibt es allerdings wichtige Unterschiede. 

Nachtdienst und Nachtwache: meist dasselbe 

In den meisten Häusern bezeichnen „Nachtdienst“ und „Nachtwache“ denselben Sachverhalt: einen aktiven Dienst während der Nachtzeit, in dem die Pflegekraft die Pflege, Beobachtung und Notfallversorgung der Patient:innen übernimmt. Beide Begriffe meinen dann Vollarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes – die gesamte Schicht zählt als Arbeitszeit, mit Anspruch auf Nachtzuschlag und arbeitsmedizinische Vorsorge. 

Achtung: „Nachtwache“ vs. „Nachtbereitschaft / Schlafbereitschaft“ 

In manchen Einrichtungen, besonders im stationären Bereich der Eingliederungs- oder Behindertenhilfe sowie in Internaten, wird zwischen folgenden Formen unterschieden: 

  • wache Nachtwache / Nachtdienst: Dauerhaft aktive Arbeit, Schlafen ist verboten. 
  • Nachtbereitschaft / Schlafbereitschaft: Die Pflegekraft hält sich in der Einrichtung auf und kann schlafen, muss aber bei Bedarf sofort arbeitsfähig sein. 
Gut zu wissen!
Die rechtliche Einordnung der Schlafbereitschaft ist heikel. Bereitschaftsdienst ist nach EuGH (Urteil vom 09.09.2003 – Rs. C-151/02, „Jaeger“) und ständiger BAG-Rechtsprechung in vollem Umfang Arbeitszeit im Sinne des ArbZG.

Das bedeutet: Auch eine „Schlafbereitschaft“ zählt arbeitszeitrechtlich voll als Arbeitszeit (für Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten), darf aber vergütungsrechtlich geringer entlohnt werden als Vollarbeit, sofern Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung vorsehen.

 Konsequenzen für die Praxis 

  • Begriffe sind dehnbar. Entscheidend ist allerdings, was tatsächlich getan wird. 
  • Wer in einer angeblichen „Schlafbereitschaft“ faktisch durchgehend pflegerisch arbeitet, leistet Vollarbeit – mit Anspruch auf entsprechende Vergütung und Zuschläge. 

Die Beweislast liegt im Streitfall bei den Arbeitgeber:innen, die die Arbeitszeiten nach § 16 Abs. 2 ArbZG und vor dem Hintergrund des BAG-Beschlusses vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 (Pflicht zur Arbeitszeiterfassung) ohnehin systematisch dokumentieren muss. 

Welche Nachteile hat der Nachtdienst in der Pflege? 

Die Frage „Welche Nachteile hat der Nachtdienst in der Pflege?“ lässt sich nicht nur subjektiv beantworten – es gibt eine breite arbeitsmedizinische Evidenz. 

Gesundheitliche Risiken 

Die BAuA fasst die wichtigsten Risiken zusammen: erhöhtes Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Stoffwechselerkrankungen wie Typ-2-Diabetes, Magen-Darm-Erkrankungen, Depressionen und Schlafstörungen. Auch das Risiko bestimmter Krebsarten ist erhöht – die WHO-Einrichtung IARC stuft Schichtarbeit mit Störung des circadianen Rhythmus als „wahrscheinlich krebserregend“ (Gruppe 2A) ein. 

Soziale Auswirkungen 

Über die rein medizinische Perspektive hinaus belasten Nachtdienste das Privatleben: 

  • Schichtarbeit erschwert das Familienleben – insbesondere mit Kindern, deren Tagesrhythmus dem der Nachtdienst-Eltern entgegenläuft.
  • Soziale Aktivitäten und Hobbys, die typischerweise abends stattfinden, sind schwerer planbar. 
  • Auf Dauer kann sich ein Gefühl der sozialen Isolation einstellen.

Was Arbeitgeber:innen tun müssen 

Das ArbZG verpflichtet Arbeitgeber:innen, diese Belastungen aktiv abzufedern. Wichtige Pflichten: 

  • § 6 Abs. 1 ArbZG: Schichtpläne sind nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu gestalten. 
  • § 6 Abs. 3 ArbZG: Nachtarbeitnehmer:innen haben Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen von nicht weniger als drei Jahren – ab dem 50. Lebensjahr jährlich. Die Kosten trägt der Arbeitgeber. 
  • § 6 Abs. 4 ArbZG: Wer aus gesundheitlichen Gründen keinen Nachtdienst mehr leisten kann, hat einen Anspruch auf Versetzung auf einen geeigneten Tagarbeitsplatz, soweit das im Betrieb möglich ist. 

Wer schwanger ist, darf nach § 5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) zwischen 20:00 und 6:00 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden – Ausnahmen sind eng geregelt.

Vorteile, die man fairerweise nicht verschweigen sollte

Vollständigkeitshalber: Viele Pflegekräfte schätzen am Nachtdienst die ruhigere Atmosphäre, die Möglichkeit, einzelnen Patient:innen mehr Zeit zu widmen, sowie die finanziellen Vorteile durch Zuschläge und Steuerfreiheit. Das ändert nichts an den medizinischen Risiken – aber es erklärt, warum sich manche Pflegekräfte ganz bewusst für den Nachtdienst entscheiden. 

Übersicht: Die wichtigsten Regeln auf einen Blick

Regelung Quelle Inhalt
Definition Nachtzeit § 2 Abs. 3 ArbZG 23:00–6:00 Uhr (Bäckereien: 22:00–5:00 Uhr)
Definition Nachtarbeit § 2 Abs. 4 ArbZG Arbeit von mehr als 2 Stunden innerhalb der Nachtzeit
Nachtarbeitnehmer:in § 2 Abs. 5 ArbZG Regelmäßige Nachtarbeit oder mindestens 48 Tage Nachtarbeit pro Jahr
Höchstarbeitszeit Nachtarbeit § 6 Abs. 2 ArbZG 8 Stunden, ausnahmsweise 10 Stunden mit entsprechendem Ausgleich
Ruhezeit § 5 ArbZG 11 Stunden (in der Pflege: 10 Stunden mit Ausgleich möglich)
Nachtzuschlag (Mindestanspruch) § 6 Abs. 5 ArbZG, BAG-Rechtsprechung 25 % Bruttozuschlag oder Freizeitausgleich; 30 % bei Dauernachtarbeit
Nachtzuschlag im TVöD-P § 8 Abs. 1 TVöD 20 % Zuschlag für Arbeit zwischen 21:00 und 6:00 Uhr
Steuerfreiheit § 3b EStG Bis 25 % (20:00–6:00 Uhr), bis 40 % (0:00–4:00 Uhr) steuer- und sozialversicherungsfrei
Arbeitsmedizinische Vorsorge § 6 Abs. 3 ArbZG Vor Aufnahme der Nachtarbeit sowie alle 3 Jahre; ab 50 Jahren jährlich
Versetzungsanspruch § 6 Abs. 4 ArbZG Anspruch auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz bei Gesundheitsgefährdung oder Betreuung eines Kindes unter 12 Jahren (unter bestimmten Voraussetzungen)
Empfehlung: maximale Anzahl Nächte am Stück BAuA Empfehlung: maximal 3 aufeinanderfolgende Nachtschichten
Mutterschutz § 5 MuSchG Grundsätzlich Verbot von Nachtarbeit zwischen 20:00 und 6:00 Uhr (Ausnahmen nur unter engen Voraussetzungen)
Mitbestimmung § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Betriebsrat hat bei Beginn, Ende und Verteilung der Arbeitszeit sowie Schichtplänen zwingend mitzubestimmen

Sonderfall: Dauernachtarbeit 

Wer ausschließlich nachts arbeitet („Dauernachtwache“), unterliegt besonderen Regeln: 

  • Der angemessene Zuschlag erhöht sich nach BAG-Rechtsprechung von 25 % auf 30 % wegen der besonderen Belastung. 
  • Anspruch auf jährliche arbeitsmedizinische Untersuchung ab dem 50. Lebensjahr (§ 6 Abs. 3 ArbZG). 
  • Erhöhter Anspruch auf Versetzung in den Tagarbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen (§ 6 Abs. 4 ArbZG). 

Mitbestimmung und Schutzrechte: das oft unterschätzte „Werkzeug“ 

Bei Streitfragen rund um den Nachtdienst – Schichtplan, Pausen, Zuschläge, Nachtwachen-Modelle – ist die Mitbestimmung das wichtigste Instrument der Beschäftigten: 

  • § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit) und Nr. 3 (vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung) sichern dem Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht – auch bei Dienstplänen. 
  • In kirchlichen Einrichtungen übernimmt die Mitarbeitervertretung (MAV) nach den jeweiligen Mitarbeitervertretungsgesetzen (z. B. MAVO Caritas, MVG.EKD) eine vergleichbare Rolle. 
  • Im öffentlichen Dienst ist der Personalrat über die jeweiligen Personalvertretungsgesetze zuständig. 

Fazit 

Der Nachtdienst in der Pflege ist medizinisch belastend, sozial fordernd und rechtlich vielschichtig. Wer die Eckdaten kennt, ist auf der sicheren Seite: 

  • Nachtarbeit ist gesetzlich definiert (§ 2 Abs. 3, 4 ArbZG: 23:00–6:00 Uhr, mehr als 2 Stunden). 
  • Es besteht ein Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag oder freie Tage (§ 6 Abs. 5 ArbZG); das BAG hält 25 % bei regelmäßiger und 30 % bei Dauernachtarbeit für angemessen. 
  • Im TVöD (auch im TVöD-P) sind 20 % Nachtzuschlag tariflich festgelegt – flankiert von Wechselschichtzulage und Zusatzurlaub. 
  • Mehr als 3 Nächte am Stück sind aus arbeitswissenschaftlicher Sicht problematisch – die BAuA empfiehlt explizit ein Limit. 
  • „Nachtwache“ und „Nachtdienst“ meinen meist dasselbe; entscheidend ist, was real geleistet wird – Vollarbeit oder Bereitschaft. 
  • Die Nachteile sind real und arbeitsmedizinisch belegt – Arbeitgebende sind verpflichtet, sie aktiv abzufedern. 

Wer das Gefühl hat, dass im eigenen Betrieb gegen diese Regeln verstoßen wird, sollte das Gespräch mit der Pflegedienstleitung suchen, sich an Betriebsrat, MAV oder Personalrat wenden – und im Zweifel arbeitsrechtlichen Rat einholen. So z. B. bei einer Gewerkschaft wie ver.di oder bei einer:einem Fachanwält:in für Arbeitsrecht.

Hinweis:
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die rechtlichen Rahmenbedingungen können sich ändern; maßgeblich sind stets die aktuellen Fassungen der Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Stand: April 2026. 

Quellen

Bundesamt für Justiz. Arbeitszeitgesetz (ArbZG) – Gesamttext. Abgerufen am 25.04.2026, von: https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/

Bundesamt für Justiz. § 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) – Begriffsbestimmungen. Abgerufen am 25.04.2026, von: https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__2.html

Bundesamt für Justiz. § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) – Ruhepausen. Abgerufen am 25.04.2026, von: https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__4.html

Bundesamt für Justiz. § 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) – Ruhezeit. Abgerufen am 25.04.2026, von: https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__5.html

Bundesamt für Justiz. § 6 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) – Nacht- und Schichtarbeit. Abgerufen am 25.04.2026, von: https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__6.html

Bundesamt für Justiz. § 10 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) – Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit. Abgerufen am 25.04.2026, von: https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__10.html

Bundesamt für Justiz. § 16 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) – Aushang und Arbeitszeitnachweise. Abgerufen am 25.04.2026, von: https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__16.html

Bundesamt für Justiz. § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) – Mitbestimmungsrechte. Abgerufen am 25.04.2026, von: https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html

Bundesamt für Justiz. § 5 Mutterschutzgesetz (MuSchG) – Verbot der Nachtarbeit. Abgerufen am 25.04.2026, von: https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__5.html

Bundesamt für Justiz. § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) – Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Abgerufen am 25.04.2026, von: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3b.html

Bundesarbeitsgericht (BAG). Pressemitteilung 31/22 vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21: Arbeitgeber sind zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet. Abgerufen am 25.04.2026, von: https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/arbeitgeber-sind-zur-arbeitszeiterfassung-verpflichtet/

Bundesarbeitsgericht (BAG). Pressemitteilung vom 22.02.2023 – 10 AZR 332/20 u. a.: Verschieden hohe tarifliche Zuschläge bei regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit. Abgerufen am 25.04.2026, von: https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/verschieden-hohe-tarifliche-zuschlaege-bei-regelmaessiger-und-unregelmaessiger-nachtarbeit/

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). Urteil vom 09.09.2003, Rs. C-151/02 (Jaeger) – Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit. Abgerufen am 25.04.2026, von: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62002CJ0151

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Nacht- und Schichtarbeit. Abgerufen am 25.04.2026, von: https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung/Arbeitszeit/Nacht-und-Schichtarbeit

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Arbeitszeitgestaltung und die Planung von Schichtarbeit in der Pflege. Abgerufen am 25.04.2026, von: https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung/Arbeitszeit/Arbeitszeitgestaltung-Pflege

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Leitfaden zur Einführung und Gestaltung von Nacht- und Schichtarbeit (Praxis A23). Abgerufen am 25.04.2026, von: https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Praxis/A23.html

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). baua: Fokus – Dauernachtarbeit (PDF, November 2023). Abgerufen am 25.04.2026, von: https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Fokus/Dauernachtarbeit.pdf

Der öffentliche Sektor. § 8 TVöD – Ausgleich für Sonderformen der Arbeit. Abgerufen am 25.04.2026, von: https://www.der-oeffentliche-sektor.de/infoundrat/infothek/1436

Haufe Online-Redaktion. Vergütung – Gesetzlicher Anspruch auf 25 Prozent Nachtzuschlag. Abgerufen am 25.04.2026, von: https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/verguetung-gesetzlicher-anspruch-auf-25-prozent-nachtzuschlag_76_332050.html

carerockets. Zuschläge in der Pflege (2026): Nacht, Feiertag & Sonntag. Abgerufen am 25.04.2026, von: https://carerockets.com/de/blog/zuschlaege-pflege

Medi-Karriere. Zuschläge in der Pflege: Pflegezulage. Abgerufen am 25.04.2026, von: https://www.medi-karriere.de/magazin/zuschlaege-in-der-pflege/

Medi-Karriere. Nachtwache in der Pflege: Beruf, Aufgaben, Anforderungen. Abgerufen am 25.04.2026, von: https://www.medi-karriere.de/magazin/nachtwache-in-der-pflege/

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di). Webseite ver.di. Abgerufen am 25.04.2026, von: https://www.verdi.de/

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