Gefährdungsanzeige: Was ist das und wie ist das Vorgehen?

Veröffentlicht am 17.10.2025

Eine Person macht Notizen in einem Schreibblock, vor ihr steht ein Laptop.

Eine Gefährdungsanzeige macht Arbeitgeber auf Risiken aufmerksam. Quelle: Canva.de

Eine Gefährdungsanzeige ist ein wichtiges Instrument im Arbeitsschutz, mit dem Beschäftigte auf potenzielle Gefahren am Arbeitsplatz aufmerksam machen können. Ziel ist es, Risiken frühzeitig zu erkennen und Maßnahmen zu ergreifen, um Unfälle und gesundheitliche Schäden zu verhindern. In diesem Zusammenhang spielt das systematische Vorgehen eine entscheidende Rolle: Von der Erkennung der Gefährdung über die Meldung bis hin zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen.

Was ist eine Gefährdungsanzeige in der Pflege?

Eine Gefährdungsanzeige ist ein schriftliches Dokument oder ein mündlicher Bericht, das/der auf eine konkrete oder potenzielle Gefährdung am Arbeitsplatz hinweist. Diese Anzeige wird meist von Mitarbeitenden oder Sicherheitsbeauftragten eingereicht, um auf Situationen aufmerksam zu machen, die die Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten beeinträchtigen könnten. Sie umfasst eine Beschreibung der Gefahrenquelle, mögliche Folgen und oftmals auch erste Vorschläge zur Vermeidung oder Minimierung der Risiken. Durch die Dokumentation und Meldung wird zudem die Verantwortung des Arbeitgeber:innen zur Gefahrenbeseitigung unterstützt und rechtliche Vorgaben eingehalten.

Welche Gründe können zu einer Gefährdungsanzeige führen?

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über typische Gründe für eine Gefährdungsanzeige im Pflegealltag und beschreibt die jeweiligen Gefahrenquellen.

Grund für Gefährdungsanzeige Beschreibung
Arbeitsunfall / Beinaheunfall Stürze von Patient:innen, Schnittverletzungen beim Umgang mit spitzen Instrumenten
Gefährliche Arbeitsbedingungen Fehlende oder defekte Hilfsmittel, etwa unsichere Betten oder Rollstühle
Schlechte Ergonomie Heben und Umlagern von Patient:innen ohne Hilfsmittel, Zwangshaltungen bei der Arbeit
Umweltrisiken Infektionsrisiken durch unzureichende Desinfektion, schlechte Luftqualität in Patientenzimmern
Unzureichende Beleuchtung Dunkle Flure oder Patientenzimmer, schlechte Sicht beim Arbeiten mit Medikamenten
Fehlendes oder defektes Sicherheitsequipment Fehlende Handschuhe, Masken oder Schutzkleidung bei infektiösen Patient:innen
Mangelhafte Schulung / Unterweisung Unzureichende Anleitung im Umgang mit Pflegegeräten oder Hygienevorschriften
Psychische Belastungen Stress durch Personalmangel, emotionale Belastung durch Patientenschicksale
Sonstige Gefahrenquellen Stolperfallen durch Kabel, rutschige Böden, mangelnde Brandschutzmaßnahmen

Wie ist der Ablauf bei einer Gefährdungsanzeige?

Der Ablauf folgt einem klar strukturierten Prozess, der sicherstellt, dass erkannte Risiken systematisch erfasst, bewertet und beseitigt werden. Von der ersten Wahrnehmung einer Gefahr über die Meldung und Dokumentation bis hin zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen und der abschließenden Kontrolle – jeder Schritt ist entscheidend, um die Sicherheit am Arbeitsplatz nachhaltig zu verbessern.

1. Gefährdung erkennen
Mitarbeiter:innen stellen eine potenzielle Gefahr am Arbeitsplatz fest, etwa defekte Geräte oder fehlende Schutzmaßnahmen.

2. Gefährdung melden
Die festgestellte Gefahr wird schriftlich oder mündlich an die zuständige Stelle gemeldet. Das kann der Vorgesetzte, die Sicherheitsfachkraft oder der Betriebsrat sein. Oft gibt es dafür ein standardisiertes Formular.

3. Dokumentation
Die Gefährdung wird dokumentiert – mit möglichst genauen Angaben zur Art der Gefahr, Ort, Zeit und Umständen.

4. Prüfung der Gefährdung
Die verantwortliche Stelle überprüft die Meldung, bewertet das Risiko und entscheidet, ob und welche Maßnahmen notwendig sind.

5. Maßnahmen ergreifen
Es werden geeignete Schutzmaßnahmen geplant und umgesetzt, wie Reparaturen, Schulungen oder organisatorische Anpassungen.

6. Rückmeldung an den Melder
Der Meldende wird über die Ergebnisse der Prüfung und die geplanten Maßnahmen informiert.

7. Nachkontrolle
Nach Umsetzung der Maßnahmen wird geprüft, ob die Gefährdung beseitigt wurde oder weitere Schritte notwendig sind.

Welche Konsequenzen können sich aus einer Gefährdungsanzeige ergeben?

Eine Gefährdungsanzeige kann unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen – sowohl für Arbeitgeber:innen als auch für den Arbeitsalltag. Ziel ist immer die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes. Mögliche Konsequenzen sind:

Positive Konsequenzen:

  • Einleitung von Schutzmaßnahmen: Beseitigung der Gefährdung durch technische, organisatorische oder personenbezogene Maßnahmen (z. B. Reparaturen, Schulungen, neue Abläufe).
  • Erhöhung der Arbeitssicherheit: Stärkere Sensibilisierung für Risiken im Betrieb.
  • Vermeidung von Unfällen oder Gesundheitsgefahren: Frühe Reaktion verhindert oft schwerwiegende Folgen.
  • Verbesserung der Arbeitsbedingungen: etwa ergonomischere Arbeitsplätze oder verbesserte Hygiene.
  • Stärkung der Mitbestimmungskultur: Beschäftigte werden aktiv in den Arbeitsschutz eingebunden.

Mögliche organisatorische Konsequenzen:

  • Überprüfung und Anpassung von Arbeitsabläufen
  • Überarbeitung von Gefährdungsbeurteilungen
  • Einleitung interner Audits oder Begehungen
  • Dokumentationspflichten für Arbeitgeber und Führungskräfte

Keine negativen Konsequenzen für den Meldenden:

  • Mitarbeiter:innen dürfen nicht benachteiligt werden, wenn sie eine Gefährdungsanzeige machen – sie handeln im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht.
  • Schutz vor Repressalien ist gesetzlich verankert (z.B. im Arbeitsschutzgesetz).

Welche Rechte und Pflichten haben Pflegekräfte bei einer Gefährdungsanzeige?

Pflegekräfte haben im Zusammenhang mit einer Gefährdungsanzeige sowohl Pflichten als auch Rechte, die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz und weiteren arbeitsrechtlichen Regelungen ableiten.

Pflichten bei einer Gefährdungsanzeige

Zu den Pflichten gehört in erster Linie die Meldepflicht, wenn eine Gefährdung erkannt wird. Sobald eine gefährliche Situation am Arbeitsplatz festgestellt wird, sind Pflegekräfte verpflichtet, diese unverzüglich zu melden. Dies dient nicht nur dem eigenen Schutz, sondern auch dem Schutz von Kolleg:innen und Patient:innen. Darüber hinaus besteht eine allgemeine Mitwirkungspflicht am Arbeitsschutz. Das bedeutet, dass Pflegekräfte dazu beitragen müssen, Gefahren zu vermeiden, indem sie sich an bestehende Sicherheits- und Hygieneregeln halten, Schutzkleidung tragen und Arbeitsmittel korrekt verwenden.

Auch die Dokumentation spielt eine wichtige Rolle: Eine Gefährdung sollte möglichst konkret und nachvollziehbar festgehalten werden, zum Beispiel in einem entsprechenden Formular. Zudem gilt die Verpflichtung, bei akuten Risiken sofort zu handeln – zum Schutz Dritter, insbesondere der ihnen anvertrauten Personen.

Rechte bei einer Gefährdungsanzeige

Auf der anderen Seite haben Pflegekräfte auch eine Reihe an Rechten. Zunächst haben sie ein Recht auf einen sicheren und gesundheitsgerechten Arbeitsplatz. Dieses ist im Arbeitsschutzgesetz verankert und stellt sicher, dass der Arbeitgeber:innen für entsprechende Bedingungen sorgen muss. Im Rahmen einer Gefährdungsanzeige haben Pflegekräfte außerdem das Recht, angehört zu werden und eine Rückmeldung über die getroffenen Maßnahmen zu erhalten.

Ein besonders wichtiger Punkt ist der Schutz vor Benachteiligung: Niemand darf wegen einer Gefährdungsanzeige benachteiligt, unter Druck gesetzt oder gar gekündigt werden. Das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB schützt Mitarbeiter:innen ausdrücklich davor, Nachteile durch die Ausübung ihrer Rechte zu erfahren. Darüber hinaus besteht das Recht auf Unterstützung – beispielsweise durch den Betriebs- oder Personalrat oder durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit.

In Situationen mit akuter Gefährdung haben Pflegekräfte zudem das Recht, die Arbeit vorübergehend einzustellen, bis die Sicherheit wiederhergestellt ist. Dieses Recht ergibt sich aus § 16 ArbSchG und dient dem unmittelbaren Schutz der Gesundheit aller Beteiligten.

WICHTIG: Die Gefährdungsanzeige dient dem Schutz aller – sie ist kein „Anschwärzen“, sondern ein verantwortungsvolles Handeln im Sinne der Sicherheit und Fürsorgepflicht gegenüber Patient:innen, Kolleg:innen und sich selbst.

Rechte von Beschäftigten bei Untätigkeit des Arbeitgebers nach Gefährdungsanzeige

Wenn Arbeitgeber:innen trotz einer Gefährdungsanzeige nicht handeln, haben Beschäftigte verschiedene rechtliche Möglichkeiten, um auf den Missstand zu reagieren.

Recht Rechtsgrundlage Beschreibung
Beschwerderecht bei Behörden § 17 Abs. 2 ArbSchG Beschäftigte können sich bei offiziellen Stellen wie der Unfallkasse BW (UKBW) oder dem Landesgesundheitsamt (LGA) beschweren, wenn Arbeitgeber:innen trotz Gefährdungsmeldung nicht reagieren. Die Behörden können den Fall prüfen und Maßnahmen anordnen.
Vorschlagsrecht gegenüber dem Arbeitgeber § 17 Abs. 1 ArbSchG Beschäftigte dürfen Arbeitgeber:innen formlose Vorschläge zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes machen. Arbeitgeber:innen müssen sich damit befassen (z. B. im Arbeitsschutzausschuss) und eine Rückmeldung geben.
Zurückbehaltungsrecht (Arbeitsverweigerung) § 273 BGB Wenn weiterhin keine Schutzmaßnahmen erfolgen und eine konkrete Gefahr besteht, darf die Arbeit vorübergehend verweigert werden – ohne Lohnverlust. Voraussetzung: Alle anderen Wege wurden ausgeschöpft. Dieses Recht sollte mit Vorsicht genutzt werden.

Wie kann man sich als Mitarbeiter vor möglichen Konsequenzen schützen?

Es entsteht oft Unsicherheit in Verbindung mit einer Gefährdungsanzeige: Was, wenn die Meldung zu Ärger führt oder negativ aufgenommen wird? Umso wichtiger ist ein umsichtiges und professionelles Vorgehen, das vor Missverständnissen schützt und zur Lösung beiträgt.

Ein zentraler Aspekt ist die Kommunikation. Wer eine Gefährdung anspricht oder meldet, sollte dies stets sachlich und lösungsorientiert tun. Eine klare, ruhige Sprache hilft dabei, ernst genommen zu werden und Missverständnisse zu vermeiden. Idealerweise wird das Gespräch gut vorbereitet – beispielsweise durch Notizen oder eine kurze schriftliche Zusammenfassung der Beobachtungen.

Auch die Dokumentation spielt eine wichtige Rolle. Wer eine Gefahr beobachtet, sollte sich bemühen, möglichst konkrete Informationen festzuhalten – etwa wann und wo die Situation aufgetreten ist, wie sie sich zeigt und ob andere Personen betroffen sein könnten. Diese Angaben helfen dabei, das Problem nachzuvollziehen.

Zudem ist es sinnvoll, sich bei Bedarf Unterstützung zu holen – sei es durch erfahrene Kolleg:innen, eine Vertrauensperson oder eine fachkundige Stelle im Unternehmen. Gerade in größeren Einrichtungen gibt es dafür Ansprechpersonen wie Sicherheitsbeauftragte oder Mitglieder des Gesundheitsmanagements. Auch eine Rücksprache mit dem Betriebs- oder Personalrat kann helfen, Unsicherheiten zu klären und den weiteren Weg gemeinsam zu überlegen.

Gut zu wissen!
Nicht zuletzt schützt auch ein reflektierter Umgang mit der Situation. Wer sich seiner Beobachtung sicher ist, klar bleibt und gleichzeitig offen für Rückfragen und Dialog, zeigt Verantwortungsbewusstsein und schafft eine gute Grundlage für gemeinsame Lösungen – ohne in eine Konfrontation zu geraten.

Anna Liebig

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Fazit: Verantwortung wahrnehmen, Sicherheit stärken

Die Gefährdungsanzeige ist ein zentrales Instrument im Arbeitsschutz, besonders im pflegerischen Arbeitsumfeld, wo Mitarbeiter:innen täglich mit körperlichen, psychischen und organisatorischen Belastungen konfrontiert sind. Sie ermöglicht es Beschäftigten, auf unsichere oder gesundheitsgefährdende Zustände hinzuweisen, bevor es zu ernsthaften Zwischenfällen kommt. Dabei geht es nicht um Schuldzuweisungen, sondern um präventives Handeln im Sinne der Fürsorge – für sich selbst, für Kolleg:innen und für die Patient:innen.

Pflegekräfte haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, erkannte Gefährdungen zu melden. Sie sind dabei durch gesetzliche Regelungen geschützt und dürfen aus einer solchen Meldung keine Nachteile erfahren. Ein strukturierter Ablauf, sachliche Kommunikation, gute Dokumentation und gegebenenfalls die Einbindung unterstützender Stellen wie Betriebsrat oder Sicherheitsfachkraft helfen dabei, den Prozess sicher und wirksam zu gestalten.

Häufige Fragen zur Gefährdungsanzeige

Was passiert bei einer Gefährdungsanzeige?

Bei einer Gefährdungsanzeige wird eine erkannte Gefahr am Arbeitsplatz schriftlich oder mündlich gemeldet, damit sie von der verantwortlichen Stelle geprüft und beseitigt wird. Ziel ist es, die Sicherheit zu erhöhen und gesundheitliche Schäden zu verhindern.

Was ist der Unterschied zwischen Überlastungsanzeige und Gefährdungsanzeige?

Eine Gefährdungsanzeige meldet konkrete Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz, während eine Überlastungsanzeige auf Überforderung oder unzumutbare Arbeitsbedingungen hinweist. Letztere betrifft vor allem psychische und körperliche Belastungen, die zu gesundheitlichen Problemen führen können.

Wie schreibt man eine Gefährdungsanzeige in der Pflege?

Eine Gefährdungsanzeige in der Pflege wird klar und sachlich verfasst, beschreibt die konkrete Gefahr mit Ort, Zeit und Art der Gefährdung und schlägt idealerweise Lösungen vor. Wichtig ist, die Beobachtungen genau zu dokumentieren und die Anzeige an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

Medizinische und rechtliche Hinweise:

Dieser Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und ersetzt keinesfalls eine professionelle medizinische Beratung. Die enthaltenen Informationen sind nicht dafür geeignet, eigenständig Diagnosen zu stellen oder Behandlungen zu beginnen bzw. abzubrechen. Bei gesundheitlichen Anliegen und zur Klärung individueller Fragen sollte stets ein qualifizierter Arzt oder eine qualifizierte Ärztin konsultiert werden. Im Falle gesundheitlicher Probleme ist es wichtig, rechtzeitig ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Quellen

  1. Vereinte Dienstleistungsgesellschaft;Überlastungsanzeige, Gefährdungsanzeige, Gefährdungsbeurteilung: Schutz am Arbeitsplatz durchsetzen, abgerufen am 13.09.2025 von https://www.verdi.de/themen/arbeit/++co++660df81c-a018-11ef-a256-0f359dc9294a
  2. DGB Bildungswerk; Gefährdungsanzeige, abgerufen am 13.09.2025 von https://www.dgb-bildungswerk.de/betriebsratsqualifizierung/die-gefaehrdungsanzeige
  3. Rechtsdepesche, Van Lessen M.; Gefährdungsanzeige wegen Überlastung – als Pflegekraft auf der sicheren Seite?; abgerufen am 13.09.2025 von https://www.rechtsdepesche.de/schuetzt-eine-gefaehrdungsanzeige/
  4. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 612a Maßregelungsverbot; abgerufen am 13.09.2025 von https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__612a.html
  5. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) § 16 Besondere Unterstützungspflichten; abgerufen am 13.09.2025 von https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__16.html
  6. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) § 17 Rechte der Beschäftigten; abgerufen am 13.09.2025 von https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__17.html
  7. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 273 Zurückbehaltungsrecht; abgerufen am 13.09.2025 von https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__273.html
  8. K&K Bildungsmanufaktur, Die Gefährdungsanzeige – Ein wichtiges Instrument für Betriebsrat, Personalrat und Beschäftigte; abgerufen am 13.09.2025 von https://kk-bildung.de/wissen/musteraushang/gefaehrdungsanzeige-am-arbeitsplatz-schreiben/

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