Arbeitsrecht in der Pflege: Pausen, Überstunden & Urlaub

Veröffentlicht am 07.10.2025

Ein Richterhammer liegt auf einem Schlagblock. Im Hintergrund ist ein Sonnenaufgang zu sehen.

Das Arbeitsrecht sichert auch die Interessen der Pflegekräfte. Quelle: Canva.de

Das Arbeitsrecht in der Pflege ist von großer Bedeutung, da es einerseits die Rechte der Beschäftigten schützt und andererseits die organisatorischen Rahmenbedingungen für Arbeitgebende in Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ambulanten Diensten vorgibt.

Warum sind Regelungen zu Pausen, Überstunden und Urlaub nötig? 

Pflegekräfte sind aufgrund der körperlichen und mentalen Belastungen besonders auf eindeutige gesetzliche Regelungen angewiesen, um Überlastung, gesundheitliche Schäden und rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden. Das Arbeitsrecht dient in diesem Kontext nicht nur als schutzgebendes, sondern auch als strukturgebendes Element für Dienstpläne, Arbeitszeiten, Schichtmodelle und die Sicherung von Erholungszeiten. 

Vor allem das Arbeitszeitgesetz, das Bundesurlaubsgesetz sowie das Arbeitsschutzgesetz sind in Verbindung mit dem Arbeitsrecht in der Pflege bedeutend.

Gut zu wissen!
Viele Arbeitszeitverstöße in der Pflege entstehen nicht durch einzelne Fehler, sondern durch dauerhaft zu eng geplante Dienste. Rechtlich relevant wird es besonders dann, wenn Abweichungen regelmäßig auftreten und systematisch akzeptiert werden.

Anna Liebig

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Arbeitsrecht in der Pflege: Theorie und Praxis 

In der Pflegepraxis wird wiederholt deutlich, dass die Einhaltung dieser gesetzlichen Regelungen häufig unter Druck gerät. Warum? Der Personalmangel und die hohe Versorgungsintensität führen zu umfangreichen Mehrbelastungen. 

So kommt dem Arbeitsrecht eine doppelte Rolle zu: Schutz und Orientierung zwischen Fürsorgepflicht, Patien:innensicherheit und wirtschaftlichem Druck. Der neue Video-Beitrag des Kanals NDR Doku mit dem Titel „Heime unbezahlbar: Die Pflege vor dem Kollaps” zeichnet ein gutes Bild von der Situation, insbesondere in der stationären Pflege:

NDR Doku: Heime unbezahlbar: Die Pflege vor dem Kollaps

Gut zu wissen!
Was in der genannten Dokumentation auch deutlich wird, ist ein noch ganz anderes Dilemma: Eine bessere Bezahlung der professionell Pflegenden bedeutet auch höhere Kosten bzw. Zuzahlungen für die Pflegebedürftigen, auch wenn Teile der Kosten von Krankenkassen und Pflegekassen gedeckt sind.

Regelungen von Pausen und Ruhezeiten in der Pflege

Das Arbeitszeitgesetz regelt in § 4 ArbZG verbindlich, welche Ruhezeiten für Arbeitnehmende in der Pflege gelten: 

„Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.” 

Wichtig!
Diese Pausen dürfen nicht am Anfang oder Ende der Arbeitszeit liegen, sondern müssen in den Arbeitsverlauf integriert werden. Darüber hinaus schreibt § 5 ArbZG eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit vor. 

Für Pflegekräfte ist die Einhaltung dieser Pausen und Ruhezeiten ganz besonders wichtig. Denn die Tätigkeit ist mit hoher Konzentration, physischer Anstrengung und vor allem auch mit emotionaler Belastung verbunden, da es täglich um herausfordernde Themen wie Pflege, Vergänglichkeit, Alter(n), Krankheit und Tod geht. 

Trotz der klaren Regelungen lässt sich in der tatsächlichen Pflege-Praxis beobachten, dass Pausen aufgrund von Notlagen oder aufgrund des Personalmangels oft nicht eingehalten werden können. Dies ist ein klarer Verstoß gegen das Arbeitszeitrecht und gefährdet die Gesundheit der Beschäftigten sowie nicht zuletzt auch die Sicherheit der Patient:innen.

Gut zu wissen!
Viele gehen davon aus, dass „kurz einspringen“ oder „nur mal schnell länger bleiben“ automatisch erlaubt ist. Rechtlich entsteht daraus trotzdem Arbeitszeit mit allen Konsequenzen. Entscheidend ist nicht das Gefühl von Freiwilligkeit, sondern ob der Arbeitgeber es duldet oder einplant.

Überstunden – Definition, Genehmigung und Vergütung 

Mehrarbeit, im arbeitsrechtlichen Sinne, ist die Überschreitung der gesetzlichen bzw. auch der tariflichen Höchstarbeitszeit. Mehrarbeit ist nicht das Gleiche wie Überstunden. Denn Überstunden sind die Überschreitung der für die arbeitnehmende Person geltende regelmäßige Arbeitszeit. Die geltende Arbeitszeit sowie die Überstundenregelung sind laut der IHK Regensburg etwa im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag geregelt. 

Überstunden „[...] ergeben sich, wenn der Arbeitgeber anordnet, dass im Anschluss an die regelmäßige Arbeitszeit die Arbeit fortzusetzen ist, oder wenn der Arbeitgeber vorgeschriebene Pausen nicht gewährt.” – IHK Regensburg (2025).

Gründe für eine solche Anordnung könnten beispielsweise sein: 

●      Personalmangel

●      kurzfristige krankheitsbedingte Ausfälle

●      nicht eingeplante Belastungssituationen

Die Vergütung von Über- und Mehrarbeit muss vertraglich geregelt werden. Denn gesetzlich geregelt ist laut der IHK Darmstadt nur die Obergrenze für die maximal zulässige Mehrarbeit. 

In der Pflege ist die Diskussion um Überstunden besonders präsent, da hier strukturelle Überlastungen zu einer gewissen Normalität von Mehrarbeit geführt haben. Arbeitsrechtlich ist dies jedoch problematisch und es gilt: Überstunden müssen stets begrenzt sein und dürfen nicht dauerhaft den herrschenden Personalmangel am Arbeitsort kompensieren.

Gut zu wissen!
Überstunden gehen im Alltag oft verloren, wenn sie nicht zeitnah erfasst werden. Besonders kritisch ist das bei spontanen Einspringdiensten oder verlängerten Übergaben, die nie offiziell eingetragen werden. Ohne Dokumentation entsteht schnell eine Lücke im Arbeitszeitkonto.

Arbeitsrecht: Urlaubsanspruch in der Pflege 

Arbeitnehmer:innen haben nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) grundsätzlich Anspruch auf einen Mindesturlaub von 24 Werktagen pro Kalenderjahr. So steht es in § 3 des BUrlG. Hierbei sind Werktage als sämtliche Tage zu verstehen, die keine Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind. Längere Urlaubsansprüche ergeben sich mitunter für professionelle Pflegende mit Tarifverträgen. Außerdem räumen zahlreiche Arbeitsverträge im Pflegebereich einen Urlaubsanspruch von über 24 Werktagen ein, weil die körperliche und psychische Beanspruchung im Pflegejob sehr hoch ist. 

Und gerade weil Urlaub vor allem dann erholsam ist, wenn er nicht durch Anrufe vom Betrieb unterbrochen wird, regelt § 7 BUrlG unter anderem diesen Aspekt ganz konkret: 

„Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.” 

Wer in der Pflege arbeitet, wird die Diskrepanz zwischen dem rechtlichen Ideal und der gelebten Praxis kennen: Oftmals gestaltet sich die Urlaubsplanung überaus schwierig, Urlaube müssen verschoben oder verkürzt werden oder entfallen mitunter komplett. Hintergrund dessen ist die nötige Versorgungssicherheit im Kontext Pflege. Heißt: Die Sicherheit der Pflegebedürftigen muss stets gewährleistet sein.

Sonderregelungen und Besonderheiten im Arbeitsrecht der Pflege 

Der § 7 im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) widmet sich der Tatsache, dass es in bestimmten Berufsfeldern und Notfall-Situationen Ausnahmen von den Regelungen zu Ruhezeiten und Höchstarbeitszeiten bedarf. Auch die Themen Schichtarbeit, Nachtarbeit und Rufbereitschaft sind im Pflegeberuf üblich und so sind im §7 entsprechende Sonderregelungen verankert. 

Wie auch schon zuvor erwähnt, stellen außerdem Tarifverträge eine Möglichkeit dar, Abweichungen vom sonst geltenden Arbeitsstandard vertraglich festzuhalten. Dazu heißt es im § 7 des ArbZG unter anderem: 

“Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,

1. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,

[...]

3. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,

4. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen.”

Die Gefährdungsanzeige 

Die Gefährdungsanzeige ist gleichzeitig Recht und Pflicht von professionell Pflegenden. Demnach müssen Beschäftigte den Arbeitgebenden mitteilen, wenn durch Personalmangel (oder durch andere Umstände) die Gesundheit der Beschäftigten oder die der Patient:innen auf dem Spiel steht. Rechtlich verankert ist die Gefährdungsanzeige sowohl im § 15 und 16 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) als auch im § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): 

●      § 15  ArbSchG

●      § 16 ArbSchG

●      §242 BGB 

Neben der Gefährdungsanzeige bestehen weitere juristische Instrumente: Verstöße in der Pflege können bei der Arbeitsschutzbehörde und auch bei den Berufsgenossenschaften gemeldet werden. Idealerweise, wenn auch derzeit schwierig, liegt die Lösung vor allem in der Vorbeugung von akuten Personalengpässen.

Wie viele Tage darf man nach dem Arbeitszeitgesetz hintereinander arbeiten? 

In der Pflege dürfen die Beschäftigten maximal zwölf Tage am Stück arbeiten, wenn die Sonn- und Feiertagsruhe durch Ersatzruhetage ausgeglichen wird. Spätestens nach zwölf Tagen muss mindestens ein Ruhetag folgen. Relevante Paragrafen sind: 

●      § 3 ArbZG

●      § 9 ArbZG

●      § 10 ArbZG 

Gemäß § 3 ArbZG gilt außerdem, dass die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmenden von acht auf bis zu zehn Stunden ausgedehnt werden kann. Dies allerdings nur, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten beziehungsweise innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Ein Arbeitstag von zehn Stunden ist in der Pflege durchaus keine Seltenheit. 

Gut zu wissen!
Das Arbeitszeitgesetz gilt im Kontext der Pflege nicht für leitende Angestellte. Für Angestellte unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Relevanter Paragraph ist diesbezüglich: § 18 ArbZG sowie das gesamte Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

Fazit

Die geltenden Gesetze werden in der Pflege durchaus ausgereizt und mitunter stark überstrapaziert. Umso bedeutender sind Tarifverträge und faire Arbeitsverträge, die möglichst gute Arbeitsbedingungen in fordernden Professionen wie der Pflege tarifrechtlich bzw. vertragsrechtlich sichern.

Häufige Fragen zum Arbeitsrecht in der Pflege

Was passiert, wenn Pausen zwar geplant sind, aber ständig ausfallen?

Dann liegt das Problem nicht bei der einzelnen Person, sondern in der Dienstorganisation. Wiederholter Pausenausfall kann ein Hinweis auf strukturelle Überlastung sein.

Kann Urlaub nachträglich gestrichen werden, wenn Personal fehlt?

Nur in extremen Ausnahmefällen. Der Personalmangel allein reicht in der Regel nicht aus, um genehmigten Urlaub zu widerrufen.

Warum entstehen in der Pflege so oft Probleme mit Arbeitszeitkonten?

Das passiert, weil viele Zeiten informell entstehen (Übergaben, Einspringen, kurzfristige Verlängerungen) und nicht sauber erfasst werden.

Zählt das „kurze Einspringen am freien Tag“ als Arbeitszeit?

Ja, sobald tatsächlich gearbeitet wird oder eine Einsatzverpflichtung entsteht. Der Freizeitstatus endet mit Beginn der Arbeitsleistung.

Quellen

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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Bundesamt für Justiz. Kompetenzzentrum Rechtsinformationssystem des Bundes. Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz). § 3 Dauer des Urlaubs. Abgerufen am 19. September 2025, von: www.gesetze-im-internet.de/burlg/__3.html

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Bundesamt für Justiz. Kompetenzzentrum Rechtsinformationssystem des Bundes. Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz). § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs. Abgerufen am 19. September 2025, von: www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html

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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Bundesamt für Justiz. Kompetenzzentrum Rechtsinformationssystem des Bundes. Arbeitszeitgesetz (ArbZG). § 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung. Abgerufen am 19. September 2025, von: www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__10.html

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Bundesamt für Justiz. Kompetenzzentrum Rechtsinformationssystem des Bundes. Arbeitszeitgesetz (ArbZG). § 9 Sonn- und Feiertagsruhe. Abgerufen am 19. September 2025, von: www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__9.html

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Bundesamt für Justiz. Kompetenzzentrum Rechtsinformationssystem des Bundes. Arbeitszeitgesetz (ArbZG). § 18 Nichtanwendung des Gesetzes. Abgerufen am 19. September 2025, von: www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__18.html

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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Bundesamt für Justiz. Kompetenzzentrum Rechtsinformationssystem des Bundes. Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Abgerufen am 19. September 2025, von: www.gesetze-im-internet.de/arbzg/BJNR117100994.html

Industrie- und Handelskammer (IHK) Darmstadt. Vergütung bei Mehrarbeit und Überstunden. Abgerufen am 19. September 2025, von: www.ihk.de/darmstadt/produktmarken/recht-und-fair-play/arbeitsrecht/bestehendearbeitsverhaeltnisse/verguetung/verguetung-mehrarbeit-ueberstunden-2552874

Industrie- und Handelskammer Regensburg für Oberpfalz / Kelheim. Mehrarbeit und Überstunden. Abgerufen am 19. September 2025, von:

www.ihk.de/regensburg/fachthemen/recht/arbeitsrecht/arbeitsvertrag-und-beschaeftigungsverhaeltnisse/verguetung-bei-mehrarbeit-und-ueberstunden-712086

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