Das neue Kompetenzgesetz: Was sich in der Pflege jetzt wirklich ändert

Veröffentlicht am 17.04.2026

Eine Person mit Einmalhandschuhen bekleidet, hält eine Hand mit einem blutenden Finger.

Das neue Kompetenzgesetz könnte auch die Wundversorgung betreffen. Bildquelle: Canva mittels KI

Pflegefachpersonen können mehr, als sie bisher dürfen – ihr Potenzial bleibt oft ungenutzt. Das soll sich ändern. Ein neues Gesetz sieht vor, dass sie künftig bestimmte ärztliche Aufgaben eigenverantwortlich übernehmen dürfen, etwa in der Wundversorgung oder in der Betreuung von Menschen mit Diabetes und Demenz. Was heißt das konkret für den Arbeitsalltag? Und wie geht es jetzt weiter?

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In anderen Ländern dürfen Pflegefachpersonen mehr

Ob in Frankreich, Norwegen oder den USA – Pflegefachpersonen übernehmen in anderen Ländern weitaus mehr als hierzulande. Sie versorgen zum Beispiel selbstständig Wunden, legen venöse Zugänge, führen Impfungen durch oder verlängern Rezepte.

In den USA führen sie – eine spezielle Qualifikation vorausgesetzt – sogar körperliche Routineuntersuchungen durch und verschreiben bestimmte Medikamente. Eine Ärztin oder ein Arzt wird erst bei Auffälligkeiten hinzugezogen.

In Deutschland sind wir davon noch weit entfernt. Hier wird das Potenzial der Pflegenden bislang viel zu wenig ausgeschöpft. Ärztliche Tätigkeiten wie Injektionen oder Verbandwechsel dürfen Pflegende zwar ausführen – allerdings nur auf Arztanordnung und unter ärztlicher Verantwortung.

Anna Liebig

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Neues Gesetz: Pflege soll mehr Kompetenzen bekommen

Das soll sich ändern. Die Politik hat ein neues Gesetz verabschiedet – mit dem sperrigen Namen „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ (BEEP). Es sieht erweiterte Kompetenzen für Pflegefachpersonen vor – das heißt, dass Pflegende bestimmte heilkundliche Leistungen selbstständig erbringen dürfen.

Die Präsidentin des Deutschen Pflegerats (DPR), Christine Vogler, sieht in dem BEEP-Gesetz einen „wichtigen Meilenstein für die Pflege“ und ein klares Signal, dass die Pflege und ihre fachliche Rolle ernst genommen wird. Auch ist sie erleichtert, dass das Gesetz endlich verabschiedet wurde. Denn bis dahin war es ein langer Weg mit einigen Stolpersteinen (s. Kasten).

Besonders wichtig: Das Gesetz schafft endlich mehr Eigenständigkeit für Pflegefachpersonen. Viele Tätigkeiten übernehmen sie zwar schon jetzt, zum Beispiel in der Wundversorgung. Bislang waren sie aber immer auf die ärztliche Verordnung angewiesen – auch wenn sie selbst wussten, wie eine Wunde am besten zu versorgen ist.

Das hat auch für die pflegerisch betreuten Menschen Vorteile: Wenn eine Pflegefachperson zum Beispiel selbst eine Wundauflage verschreiben oder eine ärztliche Verordnung verlängern darf, muss der Patient nicht unnötig die Hausarztpraxis aufsuchen.

Mehr Kompetenzen für die Pflege – ein langer Weg

Bis 2012 – Pflege gilt als assistierender Beruf

Pflege gilt als Tätigkeit, die vor allem das ärztliche Personal unterstützt. Dass Pflegende eigenständig Heilkunde übernehmen, ist nicht vorgesehen. Sie dürfen zwar Injektionen und Verbandwechsel durchführen, allerdings nur unter ärztlicher Anordnung und Verantwortung.

2012 Modellprojekte sollen mehr Pflegekompetenzen ermöglichen

Erstmalls tritt eine Richtlinie in Kraft, die die Übertragung ärztlicher Tätigkeiten auf Pflegefachpersonen im Rahmen von Modellprojekten erlaubt. Der Hintergrund: der demografische Wandel und Ärztemangel. In der Praxis bleibt die Umsetzung jedoch begrenzt.

2023Modellvorhaben werden verpflichtend

Die Konzertierte Aktion Pflege (KAP) treibt die Heilkundeübertragung politisch voran. Seitdem sind die Landesverbände der Krankenkassen verpflichtet, in jedem Bundesland mindestens ein Modellvorhaben zur Heilkundeübertragung umzusetzen. 

2024Pflegekompetenzgesetz wird vorbereitet (Referentenentwurf)

Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht einen Referentenentwurf für mehr Pflegekompetenzen – noch unter dem Namen „Pflegekompetenzgesetz“. Durch das vorzeitige Ende der Ampelkoalition 2025 kann das Gesetz nicht im Bundesrat beraten werden.

2025Bundestag beschließt BEEP-Gesetz

Die neue Regierung überarbeitet das Vorhaben und bringt es als „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ (BEEP) neu ein. Im Dezember 2025 beschließt der Bundestag das Gesetz. 

2026 – Das BEEP-Gesetz tritt in Kraft

Zum 1. Januar 2026 tritt das BEEP-Gesetz in Kraft. Es bedeutet einen Meilenstein für erweiterte Pflegekompetenzen.

Diese heilkundlichen Aufgaben sollen Pflegende übernehmen dürfen

Im BEEP-Gesetz heißt es, dass Pflegefachpersonen eigenverantwortlich heilkundliche Aufgaben speziell bei Diabetes, chronische Wunden und Demenz übernehmen dürfen. Welche Aufgaben das genau sind, ist im Gesetz noch nicht erläutert und muss noch in Richtlinien festgelegt werden.

Zu erwarten ist, dass sich die Aufgaben an den existierenden Modellprojekten orientieren. Genannt ist hier zum Beispiel:

  • Bei Menschen mit chronischen Wunden plant die Pflegefachperson fachgerecht die Wundversorgung – gemeinsam mit dem Betroffenen, der Familie und dem interprofessionellen Team. Dazu gehört auch, die weitere Diagnostik und Therapie zu planen, Überweisungen zu veranlassen oder entsprechende Medizinprodukte zu verordnen.
  • Bei Menschen mit Diabetes nimmt sie Blut und Urinproben ab, um eine Routinediagnostik und Verlaufskontrolle sicherzustellen. Sie bewertet die Laborparameter und veranlasst/empfiehlt entsprechende Maßnahmen.
  • Bei Menschen mit Demenz identifiziert sie notwendige Versorgungsbedarfe und empfiehlt Überweisungen und Verordnungen, zum Beispiel, dass eine häusliche Krankenpflege eingeleitet wird.

 Festgelegt ist im BEEP-Gesetz weiterhin:

  • Pflegefachpersonen sollen künftig Pflegehilfsmittel empfehlen und – je nachdem, wie die Richtlinien nun ausgestaltet werden – auch selbst verordnen dürfen. 
  • Sie sollen eigenständig Pflegebegutachtungen durchführen und Pflegegrade feststellen – zunächst im Rahmen von Modellprojekten. Im Moment übernehmen dies externe Gutachter:innen des Medizinischen Dienstes.
  • Sie dürfen eigenständig Präventionsempfehlungen aussprechen, zum Beispiel für Pflegebedürftige in der ambulanten Pflege.  

Wie es mit dem BEEP-Gesetz nun weitergeht

Das BEEP-Gesetz schafft eine wichtige Grundlage, damit Pflegefachpersonen nun mehr Verantwortung übernehmen dürfen – vor allem in der Heilkundeausübung, der Prävention und der eigenständigen Leistungserbringung.

In einem nächsten Schritt muss festgelegt werden, welche Aufgaben das genau sind. Dazu soll ein Leistungskatalog erstellt werden, welche ärztlichen Aufgaben Pflegefachpersonen eigenverantwortlich erbringen können. Für den Krankenhausbereich soll ein solcher Katalog bis zum 31. Juli 2027 vereinbart werden.

Wer entscheidet darüber? Das sind die Vertreter:innen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG). Aber auch Vertreter:innen der Pflegekammern und Pflegeverbände sollen einbezogen werden.

Erst wenn der Leistungskatalog feststeht, kann man sich der Finanzierungsfrage widmen: Wie werden eigenverantwortlich erbrachte pflegerische Leistungen vergütet? Diese Frage muss sowohl für den ambulanten wie auch den Krankenhausbereich geklärt werden.

Voraussetzungen für erweiterte Kompetenzen

Mit dem neuen Gesetz dürfen Pflegefachpersonen bestimmte heilkundliche Leistungen erbringen. Selbstverständlich müssen sie es aber nicht, wenn sie nicht möchten.

Der Fokus des Gesetzes liegt beim ‚Dürfen‘. Niemand darf zur Heilkunde gezwungen werden. Vielmehr werden besondere Qualifikationen vorausgesetzt, um heilkundliche Aufgaben überhaupt übernehmen zu dürfen, zum Beispiel:

  • Pflegefachpersonen können eine Weiterbildung im Wundmanagement, zur Diabetesberater:in oder zur Fachkraft für Geriatrie und Demenz absolvieren.
  • Sie können ein Bachelor- oder Masterstudium in der Pflege abschließen, zum Beispiel als Advanced Practice Nurse (APN).
  • Erfahrene Pflegefachpersonen können für heilkundliche Aufgaben weiter- oder nachqualifiziert werden – auch ohne Studium. Hierzu werden bereits verschiedene Ansätze auf Bundesebene diskutiert.
  • Einige Hochschulen und Universitäten bieten sogenannte Quereinstiege für Pflegefachpersonen an. Dabei ist – je nach Vorerfahrung – ein Einstieg in höhere Semester möglich, sodass sich die Dauer des Studiums verkürzt.
Gut zu wissen!
Pflegefachpersonen, die gerne heilkundliche Aufgaben übernehmen möchten, haben somit verschiedene Möglichkeiten, um die erforderlichen Kompetenzen zu erwerben.

Keine Haftungsfalle für Pflegefachpersonen

Einige Pflegefachpersonen sind besorgt, dass Pflegende mit dem neuen Gesetz persönlich haften müssen, wenn es zu Fehlern kommt. Doch bedeuten erweiterte Pflegekompetenzen tatsächlich ein höheres Haftungsrisiko? „Nein, eindeutig nicht“, sagt Thorsten Müller, Pflegerechtsexperte und Autor des „Praxishandbuch Pflegerecht“.

Denn das Risiko, dass Pflegende zur Haftung herangezogen werden, wird mit dem BEEP-Gesetz nicht größer. Wenn einer Pflegefachperson ein Fehler passiert – zum Beispiel spritzt sie versehentlich zwei Einheiten Insulin mehr –, wird sie dafür nicht persönlich haften müssen – egal, ob mit oder ohne Heilkunde.

„Dabei handelt es sich um eine einfache Fahrlässigkeit, für die die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers zuständig ist“, erläutert Müller. Damit ist die Pflegeperson von der Haftung freigestellt.

Müller hat in seinen 20 Jahren als Pflegesachverständiger noch nie erlebt, dass eine Pflegeperson in die Privathaftung genommen wurde oder gar ins Gefängnis musste. Die einzige Ausnahme sei grob fahrlässiges Verhalten – also, wenn wissenschaftliche Standards und Leitlinien bewusst missachtet würden. „Ich kenne keine Pflegefachperson, die das macht“, sagt Müller. 

Fazit: Ein neues Verantwortungsniveau für Pflegefachpersonen

Das neue Gesetz bietet also die Möglichkeit, bestimmte heilkundliche Leistungen künftig selbstständig zu erbringen. Das ist eine große Chance und hebt die Pflege auf ein ganz neues Verantwortungsniveau.

Doch bis es so weit ist, wird es noch eine Weile dauern. Denn zunächst müssen die Leistungen, die Pflegefachpersonen genau übernehmen dürfen, festgelegt und die Finanzierungsfrage geklärt werden.

In einigen Jahren werden die Pflegenden in Deutschland – hoffentlich wie ihre Kolleg:innen in anderen Ländern – weitaus mehr Verantwortung übernehmen wie bisher.

Quellen

Bundesgesetzblatt (2025). Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege. Nr. 371. Vom 22. Dezember 2025. Abgerufen am: 1. April 2026 von https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/371/VO.html

DBfK – Deutscher Berufsverband für Pflegberufe (2025). BEEP-Gesetz: zentrale Neuerungen und die Bewertung des DBfK. Dezember 2025. Abgerufen am: 2. April 2026 von http://www.dbfk-pflegeaktuell.de/de/dbfk-aktuell/magazine/2025/12/stand-befugniserweiterungsgesetz-beep.php

DPR – Deutscher Pflegerat (2025). BEEP beschlossen. Pflegekompetenzen stärken: Umsetzung jetzt entschlossen vorantreiben. Abgerufen am: 1. April 2026 von https://deutscher-pflegerat.de/profession-staerken/pressemitteilungen/pflegekompetenzen-staerken-umsetzung-jetzt-entschlossen-vorantreiben

Rahmenvertrag zur verpflichtenden Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten nach § 64d Sozialgesetzbuch V vom 01.06.2023. Abgerufen am: 2. April 2026 von https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/forschung_modellvorhaben/heilkundeuebertragung/Rahmenvertrag_64d_SGB_V.pdf

Teigeler, B. (2024). Pflegekompetenzgesetz – „Wir können das!“. Kammermagazin Rheinland-Pfalz, Ausgabe 36, 22–24 

Teigeler, B. (2026). Neue Pflegekompetenzen nach dem BEEP: Pflege kann mehr – und darf jetzt auch mehr. Kammermagazin Rheinland-Pfalz, Ausgabe 42, 5–7

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